Montag, 4. Dezember 2017

Artikel 46 der HLKO


Dritter Abschnitt.
Militärische Gewalt auf besetztem feindlichen Gebiete.



Artikel 46.
Die Ehre und die Rechte der Familie, das Leben der Bürger und das Privateigentum sowie die religiösen Überzeugungen und gottesdienstlichen Handlungen sollen geachtet werden.
Das Privateigentum darf nicht eingezogen werden.



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