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Montag, 4. Dezember 2017

Artikel 46 der HLKO


Dritter Abschnitt.
Militärische Gewalt auf besetztem feindlichen Gebiete.



Artikel 46.
Die Ehre und die Rechte der Familie, das Leben der Bürger und das Privateigentum sowie die religiösen Überzeugungen und gottesdienstlichen Handlungen sollen geachtet werden.
Das Privateigentum darf nicht eingezogen werden.



Annexionsverbot

Annexionsverbot 


Die Okkupation und Annexion der Staatsgebiete vertößt in eindeutiger Weise gegen die Charta der Vereinten Nationen, die vor genau 65 Jahren, am 26. Juni 1945, durch 51 Gründungsmitglieder in San Francisco unterzeichnet worden ist. Das grundsätzliche völkerrechtliche Verbot von Okkupation und Annexion geht klar und unmissverständlich aus dem Artikel 2 der „UN-Verfassung“ hervor.
Wer die Vereinten Nationen und ihre „Verfassung“, die „Charta“ oder „Satzung“ (unterzeichnet am 26. Juni 1945 und in Kraft getreten am 24. Oktober 1945) ernst nimmt muss nüchtern zugeben, dass die Schaffung der vollendeten Tatsachen in den osmanischen Gebieten in eklatanter Weise gegen das Völkerrecht verstoßen hat. Es war ein undiskutierbarer Bruch des Völkerrechts und der Menschenrechte, dass die angestammte Bevölkerung aus Rumelien, Jemen, Hidjaz, Iraq, Syrien, Tsessaloniki, Zypern, Kreta, und vielen anderen osmanischen Gebieten nach Kriegsende vertrieben wurde und die osmanische Souveräntität dort missachtet und zerstört wurde.
Bereits die Haager Landkriegsordnung von 1907 hatte einer Besatzungsmacht Plünderungen und Bestrafungen von Privatpersonen untersagt.1) Die Charta der Vereinten Nationen von 1945 verschärft diese Bestimmungen, indem ein grundsätzliches Okkupations- und Annexionsverbot ausgesprochen wurde. Der Artikel 2, Ziffer 4 der Charta der Vereinten Nationen besagt: 
Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.2)
Die Verweigerung des Selbstbestimmungsrechts und des Rechts auf die Heimat gegenüber den Rumelien Türken steht auch im Widerspruch zu Art. 13 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948 und zahlreichen anderen internationalen Konventionen.
Auch heute versuchen immer noch Menschen diese völker- und menschenrechtlichen Fakten zugunsten der heimatvertriebenen Rumelien Türken zu ignorieren, in Vergessenheit geraten zu lassen oder sogar zu demontieren. Andere wiederum sind bestrebt, die Verantwortung für diese Kriegsverbrechen der Imperialisten selbst in die Schuhe zu schieben. Bewusst oder unbewusst rechnen sie so Unrecht gegen Unrecht auf – und ignorieren damit die internationalen Konventionen.

Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus

Grundgesetz

   XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen (Art. 116 - 146)   

Art. 139

Die zur "Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus" erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt.

Gesetz Nr. 104
zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus

vom 5. März 1946
geändert durch
Gesetz Nr. 902 vom 23. Oktober 1947 (RegBl. S. 119)
Gesetz Nr. 922 vom 29. März 1948 (RegBl. S. 58)
Gesetz Nr. 923 vom 31. März 1948 (RegBl. S. 58)
1. Nationalsozialismus und Militarismus haben in Deutschland zwölf Jahre die Gewaltherrschaft ausgeübt, schwerste Verbrechen gegen das deutsche Volk und die Welt begangen, Deutschland in Not und Elend gestürzt und das Deutsche Reich zerstört. Die Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus ist eine unerläßliche Vorbedingung für den politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Wiederaufbau.
2. Während der vergangenen Monate, die der Kapitulation folgten, hat die Amerikanische Militärregierung die Entfernung und den Ausschluß von Nationalsozialisten und Militaristen aus der Verwaltung und anderen Stellen durchgeführt.
3. Der Kontrollrat hat am 12. Januar 1946 für ganz Deutschland Richtlinien für diese Entfernung und den Ausschluß in der Anweisung Nr. 24 aufgestellt, die für die deutschen Regierungen und für das deutsche Volk verbindlich sind.
4. Das Gesetz Nr. 8 der Militärregierung einschließlich seiner ersten Ausführungs-Verordnung hat die Befreiung auf das Gebiet der gewerblichen Wirtschaft ausgedehnt und das Vorstellungsverfahren durch deutsche Prüfungsausschüsse eingeführt.
5. Die Amerikanische Militärregierung hat nunmehr entschieden, daß das deutsche Volk die Verantwortung für die Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus auf allen Gebieten mitübernehmen kann. Der Erfüllung der damit dem deutschen Volk übertragenen Aufgabe dient dieses Gesetz, das sich im Rahmen der Anweisung Nr. 24 des Kontrollrates hält.
6. Zur einheitlichen und gerechten Durchführung dieser Aufgabe wird gleichzeitig für Bayern, Groß-Hessen und Württemberg-Baden das folgende Gesetz beschlossen und verkündet:
I. Abschnitt
Grundsätze
Artikel 1. (1) Zur Befreiung unseres Volkes von Nationalsozialismus und Militarismus und zur Sicherung dauernder Grundlagen eines deutschen demokratischen Staatslebens im Frieden mit der Welt werden alle, die die nationalsozialistische Gewaltherrschaft aktiv unterstützt oder sich durch Verstöße gegen die Grundsätze der Gerechtigkeit und Menschlichkeit oder durch eigensüchtige Ausnutzung der dadurch geschaffenen Zustände verantwortlich gemacht haben, von der Einflußnahme auf das öffentliche, wirtschaftliche und kulturelle Leben ausgeschlossen und zur Wiedergutmachung verpflichtet.
(2) Wer verantwortlich ist, wird zur Rechenschaft gezogen. Zugleich wird jedem Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben.
Artikel 2. (1) Die Beurteilung des Einzelnen erfolgt in gerechter Abwägung der individuellen Verantwortlichkeit und der tatsächlichen Gesamthaltung; darnach wird in wohlerwogener Abstufung das Maß der Sühneleistung und der Ausschaltung aus der Teilnahme am öffentlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben des Volkes bestimmt mit dem Ziel, den Einfluß nationalsozialistischer und militaristischer Haltung und Ideen auf die Dauer zu beseitigen.
(2) Äußere Merkmale wie die Zugehörigkeit zur NSDAP, einer ihrer Gliederungen oder einer sonstigen Organisation sind nach diesem Gesetz für sich allein nicht entscheidend für den Grad der Verantwortlichkeit. Sie können zwar wichtige Beweise für die Gesamthaltung sein, können aber durch Gegenbeweise ganz oder teilweise entkräftet werden. Umgekehrt ist die Nichtzugehörigkeit für sich allein nicht entscheidend für den Ausschluß der Verantwortlichkeit.
Meldeverfahren
Artikel 3. (1) Zur Aussonderung aller Verantwortlichkeiten und zur Durchführung des Gesetzes wird ein Meldeverfahren eingerichtet.
(2) jeder Deutsche über 18 Jahren hat einen Meldebogen auszufüllen und einzureichen.
(3) Die näheren Bestimmungen trifft der Minister für politische Befreiung.
Gruppen der Verantwortlichen 
Artikel 4. Zur gerechten Beurteilung der Verantwortlichkeit und zur Heranziehung zu Sühnemaßnahmen werden folgende Gruppen gebildet:
1. Hauptschuldige
2. Belastete (Aktivisten, Militaristen, Nutznießer)
3. Minderbelastete (Bewährungsgruppe)
4. Mitläufer
5. Entlastete. 
Hauptschuldige 
Artikel 5. Hauptschuldiger ist:
1. Wer aus politischen Beweggründen Verbrechen gegen Opfer oder Gegner des Nationalsozialismus begangen hat;
2. wer im Inlande oder in den besetzten Gebieten ausländische Zivilisten oder Kriegsgefangene völkerrechtswidrig behandelt hat;
3. wer verantwortlich ist für Ausschreitungen, Plünderungen, Verschleppungen oder sonstige Gewalttaten, auch wenn sie bei der Bekämpfung von Widerstandsbewegungen begangen worden sind;
4. wer sich in einer führenden Stellung der NSDAP, einer ihrer Gliederungen oder eines angeschlossenen Verbandes oder einer anderen nationalsozialistischen oder militaristischen Organisation betätigt hat;
5. wer sich in der Regierung des Reiches, eines Landes oder in der Verwaltung der früher besetzten Gebiete in einer führenden Stellung betätigt hat, wie sie nur von führenden Nationalsozialisten oder Förderern der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft bekleidet werden konnte;
6. wer sonst der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft außerordentliche politische; wirtschaftliche, propagandistische oder sonstige Unterstützung gewährt hat oder wer aus seiner Verbindung mit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft für sich oder andere sehr erheblichen Nutzen gezogen hat;
7. wer in der Gestapo, dem SD, der SS, Geheimen Feld- oder Grenzpolizei für die nationalsozialistische Gewaltherrschaft aktiv tätig war;
8, wer sich in einem Konzentrationslager oder Arbeitslager oder in einer Haft, Heil- oder Pflegeanstalt an Tötungen, Folterungen oder sonstigen Grausamkeiten in irgendeiner Form beteiligt hat;
9. wer aus Eigennutz oder Gewinnsucht aktiv mit der Gestapo, SS, SD oder ähnlichen Organisationen zusammengearbeitet hat, indem er Gegner der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft denunzierte oder sonst zu ihren Verfolgungen beitrug.
Artikel 6. Bis zur Widerlegung gilt als Hauptschuldiger, wer in Klasse I der dem Gesetz beigefügten Liste aufgeführt ist.
Aktivisten
Artikel 7. I. Aktivist ist:
1. Wer durch seine Stellung oder Tätigkeit die Gewaltherrschaft der NSDAP wesentlich gefördert hat;
2. wer seine Stellung, seinen Einfluß oder seine Beziehungen zu Zwang und Drohung, zu Gewalttätigkeiten, zu Unterdrückung oder sonst zu ungerechten Maßnahmen ausgenützt hat;
3. wer sich als überzeugter Anhänger der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft, insbesondere ihrer Rassenlehre erwiesen hat.
II. Aktivist ist insbesondere, soweit er nicht Hauptschuldiger ist:
1. wer durch Wort oder Tat, insbesondere öffentlich durch Reden oder Schriften oder durch freiwillige Zuwendungen aus eigenem oder fremdem Vermögen oder durch Einsetzen seines persönlichen Ansehens oder seiner Machtstellung im politischen, wirtschaftlichen oder kulturellen Leben wesentlich zur Begründung, Stärkung oder Erhaltung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft beigetragen hat;
2. wer durch nationalsozialistische Lehre oder Erziehung die Jugend an Geist und Seele vergiftet hat;
3. wer zur Stärkung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft unter Mißachtung anerkannter sittlicher Grundsätze das Familien- oder Eheleben untergraben hat;
4. wer im Dienste des Nationalsozialismus in die Rechtspflege eingegriffen oder sein Amt als Richter oder Staatsanwalt politisch mißbraucht hat;
5. wer im Dienst des Nationalsozialismus hetzerisch oder gewalttätig gegen Kirchen, Religionsgemeinschaften oder weltanschauliche Vereinigungen aufgetreten ist;
6. wer im Dienste des Nationalsozialismus Werte der Kunst oder Wissenschaft verhöhnt, beschädigt oder zerstört hat;
7. wer sich führend oder aktiv bei der Zerschlagung der Gewerkschaften, der Unterdrückung der Arbeiterschaft oder der Vergeudung des Gewerkschaftsvermögens beteiligt hat;
8. wer als Provokateur, Spitzel oder Denunziant die Einleitung eines Verfahrens zum Schaden eines anderen wegen seiner Rasse, Religion oder seiner politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder wegen Zuwiderhandlungen gegen nationalsozialistische Vorschriften herbeigeführt oder herbeizuführen versucht hat;
9. wer seine Machtstellung unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft zur Begehung von Straftaten, insbesondere Erpressungen, Unterschlagungen oder Betrügereien ausgenützt hat;
10. wer durch Wort oder Tat eine gehässige Haltung gegenüber Gegnern der NSDAP im In- oder Ausland, gegen Kriegsgefangene, die Bevölkerung der ehemals besetzten Gebiete, gegen ausländische Zivilarbeiter, Häftlinge oder ähnliche Personen eingenommen hat;
11. wer die Freistellung vom Wehrdienst (UK-Stellung) oder vom Frontdienst wegen nationalsozialistischer Haltung begünstigt oder die Einziehung zum Wehrdienst oder Versetzung zum Frontdienst wegen Gegnerschaft zum Nationalsozialismus herbeigeführt oder dies versucht hat.
III. Aktivist ist auch, wer nach dem 8. Mai 1945 durch Wirken für den Nationalsozialismus oder Militarismus den Frieden des deutschen Volkes oder der Welt gefährdet.
Durch Gesetz vom 23. Oktober 1947 wurde der Artikel 7 Abs. III. mit Wirkung vom 7. Oktober 1947 gestrichen.
Militaristen
Artikel 8. I. Militarist ist:
1. Wer das Leben des deutschen Volkes auf eine Politik der militärischen Gewalt auszurichten suchte;
2. wer für die Beherrschung fremder Völker, ihre Ausnutzung und Verschleppung eingetreten oder verantwortlich ist;
3. wer die Aufrüstung zu diesen Zwecken förderte. 
II. Militarist ist insbesondere, soweit er nicht Hauptschuldiger ist:
1. Wer durch Wort oder Schrift militaristische Lehren oder Programme aufstellte oder verbreitete oder außerhalb der Wehrmacht in einer Organisation aktiv tätig war, die der Förderung militaristischer Ideen diente;
2. wer vor 1935 die planmäßige Ausbildung der Jugend für den Krieg organisierte oder an dieser Organisierung teilnahm;
3. wer als Inhaber einer Kommandogewalt verantwortlich dafür ist, daß nach dem Einmarsch in Deutschland Stadt und Land sinnlos verwüstet wurden;
4. wer ohne Rücksicht auf seinen Rang als Angehöriger der Wehrmacht, des Reichsarbeitsdienstes, der Organisation Todt (OT) oder der Transportgruppe Speer seine Dienstgewalt zur Erlangung besonderer persönlicher Vorteile oder zu rohen Quälereien seiner Untergebenen mißbrauchte.
Nutznießer
Artikel 9. I. Nutznießer ist:
Wer aus der Gewaltherrschaft der NSDAP, aus der Aufrüstung oder aus dem Kriege durch seine politische Stellung oder seine politischen Beziehungen für sich oder andere persönliche oder wirtschaftliche Vorteile in eigensüchtiger Weise herausgeschlagen hat.
II. Nutznießer ist insbesondere, soweit er nicht Hauptschuldiger ist:
1. Wer nur auf Grund seiner Zugehörigkeit zur NSDAP in ein Amt oder eine Stellung berufen oder bevorzugt befördert wurde;
2. wer erhebliche Zuwendungen von der NSDAP, ihren Gliederungen oder angeschlossenen Verbänden erhielt;
3. wer auf Kosten der politisch, religiös oder rassisch Verfolgten unmittelbar oder mittelbar, insbesondere im Zusammenhang mit Enteignungen, Zwangsverkäufen und dergleichen übermäßige Vorteile für sich oder andere erlangte oder erstrebte;
4. wer bei der Aufrüstung oder bei Kriegsgeschäften Gewinne erzielte, die in einem auffallenden Mißverhältnis zu seinen Leistungen standen;
5. wer sich im Zusammenhang mit der Verwaltung ehemals besetzter Gebiete unbillig bereicherte;
6. wer als Anhänger des Nationalsozialismus durch Ausnützung persönlicher oder politischer Beziehungen. oder durch Eintritt in die NSDAP es erreichte, sich dem Wehrdienst oder dem Frontdienst zu entziehen.
Artikel 10. Bis zur Widerlegung gilt als Belasteter (Aktivist, Militarist, Nutznießer), wer in Klasse II der dem Gesetz beigefügten Liste aufgeführt ist. Bewährungsgruppe
Artikel 11. I. Minderbelastet ist:
1. Wer an sich zur Gruppe der Belasteten gehört, jedoch wegen besonderer Umstände (Art. 39) einer milderen Beurteilung würdig erscheint und nach seiner Persönlichkeit erwarten läßt, daß er nach Bewährung in einer Probezeit seine Pflichten als Bürger eines friedlichen demokratischen Staates erfüllen wird;
2. wer an sich zur Gruppe der Mitläufer gehört, jedoch wegen seines Verhaltens und nach seiner Persönlichkeit sich erst bewähren soll.
II. Die Bewährungsfrist muß mindestens 2 und soll in der Regel nicht mehr als 3 Jahre betragen. Von dem Verhalten während der Bewährungsfrist hängt es ab, welcher Gruppe der Betroffene endgültig zugewiesen wird (Art. 42).
III. Minderbelastet ist insbesondere:
1. Wer nach dem 1. Januar 1919 geboren ist, nicht zur Gruppe der Hauptschuldigen zählt, jedoch als Belasteter erscheint, ohne aber ein verwerfliches oder brutales Verhalten an den Tag gelegt zu haben und nach seiner Persönlichkeit eine Bewährung erwarten läßt;
2. wer ohne Hauptschuldiger zu sein, zwar als Belasteter erscheint, aber eindeutig und klar erkennbar frühzeitig vom Nationalsozialismus und seinen Methoden abgerückt ist.
Durch Gesetz vom 23. Oktober 1947 erhielt der Artikel 11 Abs. II mit Wirkung vom 7. Oktober 1947 folgende Fassung:
"II. Die Bewährungsfrist beträgt höchstens drei Jahre:
Von dem Verhalten während der Bewährungsfrist hängt es ab, welcher Gruppe der Betroffene endgültig zugewiesen wird (Art. 42)."
Mitläufer
Artikel 12. I. Mitläufer ist:
wer nicht mehr als nominell am Nationalsozialismus teilgenommen oder ihn nur unwesentlich unterstützt und sich auch nicht als Militarist erwiesen hat.
II. Unter dieser Voraussetzung ist Mitläufer insbesondere:
1. wer als Mitglied der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen, ausgenommen HJ und BDM, lediglich Mitgliedsbeiträge bezahlte, an Versammlungen, deren Besuch Zwang war, teilnahm oder unbedeutende oder rein geschäftsmäßige Obliegenheiten wahrnahm, wie sie allen Mitgliedern vorgeschrieben waren;
2. wer Anwärter der NSDAP war und nicht endgültig als Mitglied aufgenommen wurde. 
Entlastete. 
Artikel 13. Entlastet ist:
wer trotz seiner formellen Mitgliedschaft oder Anwartschaft oder eines anderen äußeren Umstandes, sich nicht nur passiv verhalten, sondern nach dem Maß seiner Kräfte aktiv Widerstand gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft geleistet und dadurch Nachteile erlitten hat.
Durch Gesetz vom 23. Oktober 1947 wurde an dieser Stelle folgender Artikel mit Wirkung vom 7. Oktober 1947 eingefügt:
"Verhalten nach dem 8. Mai 1945Artikel 13a. Politisch verantwortlich im Sinne dieses Gesetzes (Art. 4, Ziff. 1-3) ist auch, wer nach dem 8. Mai 1945 durch Verbreitung nationalsozialistischer, militaristischer oder rassischer Ideen oder durch sonstiges Wirken für den Nationalsozialismus oder den Militarismus, insbesondere durch unruhestiftende falsche Gerüchte, den Aufbau eines friedlichen demokratischen Staates erschwert oder den Frieden der Welt gefährdet."
Sühnemaßnahmen
Artikel 14. Nach dem Maß der Verantwortung sind zur Ausschaltung des Nationalsozialismus und des Militarismus aus dem Leben unseres Volkes und zur Wiedergutmachung des angerichteten Schadens folgende Sühnemaßnahmen in gerechter Auswahl und Abstufung zu verhängen.
Artikel 15. Gegen Hauptschuldige sind folgende Sühnemaßnähmen zu verhängen:
l. Sie werden auf die Dauer von mindestens 2 und höchstens 10 Jahren in ein Arbeitslager eingewiesen, um Wiedergutmachungs- und Aufbauarbeiten zu verrichten. Politische Haft nach dem 8. Mai 1945 kann angerechnet werden. Körperlich Behinderte sind entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu Sonderarbeit heranzuziehen;
2. ihr Vermögen ist als Beitrag zur Wiedergutmachung einzuziehen. Es ist nur der Betrag zu belassen, der unter Berücksichtigung der Familienverhältnisse und der Erwerbsfähigkeit zum notdürftigen Lebensunterhalt erforderlich ist. Sie unterliegen laufenden Sonderabgaben zu einem Wiedergutmachungsfond, soweit sie Einkommen beziehen;
3. sie sind dauernd unfähig, ein öffentliches Amt einschließlich des Notariats und der Anwaltschaft zu bekleiden;
4, sie verlieren ihre Rechtsansprüche auf eine aus öffentlichen Mitteln zahlbare Pension oder Rente;
5. sie verlieren das Wahlrecht, die Wählbarkeit und das Recht, sich irgendwie politisch zu betätigen und einer politischen Partei als Mitglied anzugehören;
6. sie dürfen weder Mitglieder einer Gewerkschaft noch einer wirtschaftlichen oder beruflichen Vereinigung sein;
7. es wird ihnen auf die Dauer von mindestens 10 Jahren untersagt
    a) in einem freien Beruf oder selbständig in einem Unternehmen oder gewerblichen Betrieb jeglicher Art tätig zu sein, sich daran zu beteiligen oder die Aufsicht oder Kontrolle hierüber auszuüben;
    b) in nicht selbständiger Stellung anders als in gewöhnlicher Arbeit beschäftigt zu werden;
    c) als Lehrer, Prediger, Redakteur, Schriftsteller oder Rundfunk-Kommentator tätig zu sein;
8. sie unterliegen Wohnungs- und Aufenthaltsbeschränkungen und können zu gemeinnützigen Arbeiten herangezogen werden;
9. sie verlieren alle ihnen erteilten Approbationen, Konzessionen und Berechtigungen sowie das Recht, einen Kraftwagen zu halten.
Belastete
Artikel 16. Sühnemaßnahmen gegen Belastete:
1. Sie können auf die Dauer bis zu 5 Jahren in ein Arbeitslager eingewiesen werden, um Wiedergutmachungs- und Aufbauarbeiten zu verrichten. Politische Haft nach dem 8. Mai 1945 kann angerechnet werden;
2. sie sind zu Sonderarbeiten für die Allgemeinheit heranzuziehen, sofern sie nicht in ein Arbeitslager eingewiesen werden;
3. ihr Vermögen ist als Beitrag zur Wiedergutmachung ganz oder teilweise einzuziehen. Bei vollständiger Einziehung ist gemäß Artikel 15 Nr. 2 Satz 2 zu verfahren. Bei teilweiser Einziehung des Vermögens sind. insbesondere die Sachwerte einzuziehen. Es sind ihnen die notwendigsten Gebrauchsgegenstände zu belassen;
4. sie sind dauernd unfähig, ein öffentliches Amt einschließlich des Notariats und der Anwaltschaft zu bekleiden;
5. sie verlieren ihre Rechtsansprüche auf eine aus öffentlichen Mitteln zahlbare Pension oder Rente;
6. sie verlieren das Wahlrecht, die Wählbarkeit und das Recht, sich irgendwie politisch zu betätigen und einer politischen Partei als Mitglied anzugehören;
7. sie dürfen weder Mitglied einer Gewerkschaft noch einer wirtschaftlichen oder beruflichen Vereinigung sein;
8. es ist ihnen auf die Dauer von mindestens 5 Jahren untersagt,
    a), in einem freien Beruf oder selbständig in einem Unternehmen oder gewerblichen Betrieb jeglicher Art tätig zu sein, sich daran zu beteiligen oder die Aufsicht oder Kontrolle hierüber auszuüben;
    b) in nicht selbständiger Stellung anders als in gewöhnlicher Arbeit beschäftigt zu sein;
    c) als Lehrer, Prediger, Redakteur, Schriftsteller oder Rundfunk-Kommentator tätig zu sein.
9. sie unterliegen Wohnungs- und Aufenthaltsbeschränkungen;
10. sie verlieren alle ihnen erteilten Approbationen, Konzessionen und Berechtigungen sowie das Recht, einen Kraftwagen zu halten.
Artikel 17. Sühnemaßnahmen gegen Minderbelastete:
I. Es ist ihnen während der Dauer der Bewährungsfrist untersagt:
    a) ein Unternehmen als Inhaber, Gesellschafter, Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer zu leiten oder ein Unternehmen zu beaufsichtigen oder zu kontrollieren, ein Unternehmen oder eine Beteiligung daran ganz oder teilweise zu erwerben;
    b) in nicht selbständiger Stellung anders als in gewöhnlicher Arbeit beschäftigt zu sein;
    c) als Lehrer, Prediger, Redakteur, Schriftsteller oder Rundfunk-Kommentator tätig zu sein.
II. Ist der Minderbelastete zur Zeit der Einreihung in die Bewährungsgruppe an einem Unternehmen als Inhaber oder Gesellschafter beteiligt, so wird seine Beteiligung an dem Unternehmen für die Dauer der Bewährung gesperrt und ein Treuhänder bestellt. Die Spruchkammer bestimmt, welcher Teil des von dem Treuhänder erzielten Geschäftseinkommens an den Minderbelasteten auszuzahlen ist. Die endgültige Verfügung über das gesperrte Vermögen wird in dem Zeitpunkt der endgültigen Einreihung des Minderbelasteten getroffen.
III. Als Unternehmen im Sinne des Absatzes Ia und II dieses Artikels gelten nicht Kleinbetriebe, insbesondere Handwerksbetriebe, Einzelhandelsgeschäfte, Bauernhöfe und dergleichen mit weniger als zehn Arbeitnehmern. 
IV. Vermögenswerte, deren Erwerb auf Ausnutzung von politischen Beziehungen oder besonderen nationalsozialistischen Maßnahmen wie Arisierung und Aufrüstung beruhen, sind einzuziehen.
V. Einmalige oder laufende Sonderbeiträge zu einem Wiedergutmachungsfond sind anzuordnen.
VI. Für die Dauer der Bewährung können zusätzlich einzelne der in Artikel 16 bezeichneten Sühnemaßnahmen in gerechter Auswahl und Milderung verhängt werden, insbesondere:
    a) Beschränkung in der Ausübung eines freien Berufes und Verbot der Ausbildung von Lehrlingen;
    b) bei Beamten: Kürzung des Ruhegehaltes, Versetzung in den Ruhestand oder in ein Amt mit geringerem Rang oder an eine andere Dienststelle unter Kürzung der Bezüge. Rückgängigmachung einer Beförderung, Überführung aus dem Beamtenverhältnis in .ein Angestelltenverhältnis;
    c) in der Wirtschaft einschließlich Land- und Forstwirtschaft: Verbot der Fortführung eines Unternehmens, Verpflichtung zur Veräußerung einer Beteiligung, Erhöhung der Ablieferungspflicht landwirtschaftlicher oder sonstiger Erzeugnisse und Auferlegung besonderer Dienstleistungen.
VII. Einweisung in ein Arbeitslager und vollständige Einziehung des Vermögens dürfen nicht angeordnet werden.
siehe zu Abs. V. die Richtlinien für die Festsetzung der Sonderbeiträge zu einem Wiedergutmachungsfonds vom 29. Mai 1946 (RegBl. 1947 S. 52).
Durch Gesetz vom 29. März 1948 wurde dem Artikel 17 folgende Ziffer mit Wirkung vom 25. März 1948 angefügt:
"VIII. Von der Festsetzung von Sühnemaßnahmen und von der Anordnung einer Bewährungsfrist kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sich der Betroffene nach seiner Gesamthaltung bereits bewährt hat, oder wenn ein Mißverhältnis zwischen den auf Grund der Eingruppierung zu verhängenden Sühnemaßnahmen und den seitherigen persönlichen oder wirtschaftlichen beschränkungen besteht. Wird von der Festsetzung von Sühnemaßnahmen und von einer Bewährungsfrist ganz abgesehen, so kann der Betroffene ohne Nachverfahren (Art. 52 Abs. 2) sofort in die Gruppe der Mitläufer eingereiht werden."
Mitläufer
Artikel 18. Sühnemaßnahmen gegen Mitläufer:
l. Gegen Mitläufer sind einmalige oder laufende Beiträge zu einem Wiedergutmachungsfond anzuordnen. Hierbei sind die Dauer der Mitgliedschaft, die Höhe der Beiträge und sonstigen Zuwendungen sowie die Vermögens-, Erwerbs- und Familienverhältnisse und ähnliche Umstände zu berücksichtigen.
2. Bei Beamten kann zusätzlich Versetzung in den Ruhestand oder in ein Amt mit geringerem Rang oder an eine andere Dienststelle, gegebenenfalls unter Kürzung der Bezüge oder Rückgängigmachung einer während der Zugehörigkeit zur NSDAP eingeleiteten Beförderung angeordnet werden. Bei Personen der Wirtschaft einschließlich Land- und Forstwirtschaft können entsprechende Maßnahmen angeordnet werden.
Durch Gesetz vom 29. März 1948 wurde dem Artikel 18 folgende Ziffer mit Wirkung vom 25. März 1948 angefügt:
"3. Die Bestimmungen des Art. 17 Ziff. VIII finden entsprechende Anwendung."
Mildernde Umstände
Artikel 19. Soweit die Sühnemaßnahmen nach Ermessen festgesetzt werden können, kommen als mildernde Umstände insbesondere in Betracht:
l. Jugend oder Unreife;
2. schwere Körperversehrtheit infolge von Kriegseinwirkung;
3. schwere Dauerbelastung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch Invalidität von Angehörigen, insbesondere auf Grund von Kriegseinwirkung.
Artikel 20. (1) Gegen Personen, die nach dem l. Januar 1919 geboren sind, können Sühnemaßnahmen nach diesem Gesetz nur angeordnet werden, wenn sie Hauptschuldige, Belastete oder Minderbelastete sind.
(2) Gegen diese Personen können, sofern sie nicht Hauptschuldige sind, nach Maßgabe besonderer Ausführungsbestimmungen die Sühnemaßnahmen gemildert werden.
Artikel 21. Wird auf die Einziehung von Vermögenswerten erkannt, so sind alle Verfügungen und sonstigen Rechtsgeschäfte nichtig, die in der Absicht vorgenommen worden sind oder werden, die Heranziehung des Vermögens zur Wiedergutmachung zu vereiteln oder zu erschweren.  .
Artikel 22. (1) Strafbare Handlungen von Nationalsozialisten und Militaristen können unabhängig von diesem Gesetz strafrechtlich verfolgt werden. Dies gilt insbesondere von Kriegsverbrechen und sonstigen Straftaten, die unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft ungesühnt geblieben sind.
(2) Strafgerichtliche Verfolgung steht einem Verfahren wegen der gleichen Tat nach diesem Gesetz nicht entgegen. Jedoch können bei der Auferlegung von Sühnemaßnahmen nach diesem Gesetz Strafen, die wegen der gleichen Handlung in einem Strafverfahren verhängt worden sind, berücksichtigt werden.
II. Abschnitt
Der Minister
Artikel 23. Der Ministerpräsident ernennt einen Minister für politische Befreiung, der die Aufgabe hat, dieses Gesetz durchzuführen. Er muß seit langem Gegner der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und des Militarismus sein, für die Demokratie eintreten und sich zu den Grundsätzen dieses Gesetzes bekennen.
Durch Gesetz vom 3. April 1950 erhielt der Artikel 23 folgende Fassung:
"Artikel 23. Der Ministerpräsident bestimmt im Einvernehmen mit dem Ministerrat ein Mitglied der Regierung, das die in diesem Gesetz dem Minister für politische Befreiung übertragenen Aufgaben zu erfüllen hat."
diese Minister waren:
07.04.1946 bis 03.02.1948 Gottlob Kamm (SPD)
03.02.1948 bis 03.10.1948 Walter Koransky (beauftragt)
Die Kammern
Artikel 24. (1) Die Entscheidung über die Einreihung in die Gruppen Verantwortlicher und die Festsetzung der Sühne erfolgt durch Kammern.
(2) Für den ersten Rechtszug werden in den Stadt- und Landkreisen Spruchkammern gebildet. 
(3) Für den zweiten Rechtszug werden Berufungskammern gebildet.
(4) Für jede Kammer wird ein öffentlicher Kläger bestellt.
Artikel 25. (1) Die Kammern bestehen aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern.
(2) Die Mitglieder der Kammern müssen mindestens 30 Jahre alt sein.
(3) Der Vorsitzende der Spruchkammer soll, der der Berufungskammer muß die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben.
(4) Die Mitglieder der Spruchkammern sollen mit den örtlichen Verhältnissen ihres Spruchbereichs vertraut sein. Unter den Beisitzern soll möglichst die Berufsgruppe des Betroffenen oder' eine verwandte Gruppe vertreten sein. Diese Beisitzer dürfen jedoch nicht die Mehrheit bilden und nicht geschäftliche Konkurrenten des Betroffenen sein.
Durch Gesetz vom 31. März 1948 erhielt der Art. 25 Abs. 3 mit Wirkung vom 1. März 1948 folgende Fassung:
"(3) Der Vorsitzende der Spruchkammer soll, der der Berufungskammer muß die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben. Ausnahmsweise können auch Vorsitzende von Spruchkammern, die sich als solche bewährt habe, als Vorsitzende von Berufungskammer verwendet werden, auch wenn sie die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst nicht besitzen."
Artikel 26. (1) Die Vorsitzenden, ihre Vertreter, die Beisitzer der Kammern (Spruch- und Berufungskammern) und die öffentlichen Kläger werden durch den Minister für politische Befreiung bestellt. Die Ernennung der Vorsitzenden und ihrer Vertreter erfolgt nach Beratung mit dem Justizminister.
(2) Für die Bestellung der Beisitzer sind Vorschläge der im Landesmaßstab zugelassenen demokratischen Parteien einzuholen. Eine einseitige politische Zusammensetzung der Kammern ist zu vermeiden.
(3) Die Heranziehung der Beisitzer zu den einzelnen Sitzungen erfolgt in einer vorher festgesetzten Reihenfolge durch den Vorsitzenden.
Artikel 27. (1) Die Mitglieder der Kammern sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
(2) Sie leisten in öffentlicher Sitzung einen Eid dahin, daß sie niemanden zuliebe und niemanden zuleide nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch und unbefangen Gerechtigkeit gegenüber jedermann üben werden. Die Zufügung einer religiösen Beteuerungsformel ist zulässig.
(3) Die Dienstaufsicht über die Kammern übt der Minister für politische Befreiung aus.
Artikel 28. Alle Personen, die mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragt werden, müssen als Gegner des Nationalsozialismus und Militarismus bekannt sein; sie müssen persönlich unbescholten und gerechtdenkend sein.
Örtliche Zuständigkeit
Artikel 29. Die örtliche Zuständigkeit der Kammer wird begründet durch:
a) den gegenwärtigen oder letzten Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Betroffenen;
b) den Ort, an dem der Betroffene auf behördliche Anordnung verwahrt wird;
c) den Ort, an dem der Betroffene sich zu irgendeinem Zeitpunkt betätigt hat;
d) den Ort, an dem sich Vermögen des Betroffenen befindet.
Bei Zweifeln über die örtliche Zuständigkeit entscheidet der Minister für politische Befreiung. 
Artikel 30. Ist die an sich zuständige Kammer in einem Einzelfall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert, so überträgt der Minister für politische Befreiung die Untersuchung und Entscheidung des Falles der gleichstehenden Kammer eines anderen Bezirks.
Sachliche Zuständigkeit 
Artikel 31. (1) Die Kammern sind zur Entscheidung aller Fälle nach diesem Gesetz berechtigt und verpflichtet ohne Bindung an vorhergegangene Entscheidungen anderer Stellen.
(2) Neben den Verfahren vor den Kammern finden andere Verfahren zur politischen Befreiung nicht mehr statt.
Antragsberechtigte
Artikel 32. (1) Antragsberechtigt ist:
l. der Minister für politische Befreiung und seine Beauftragten;
2. der öffentliche Kläger;
3. der Bürgermeister der gegenwärtigen und der früheren Wohngemeinde;
4. bei Beamten und Angestellten der öffentlichen Verwaltung die oberste im Lande befindliche Dienstbehörde;
5. der Verletzte, sofern er durch den Betroffenen im Einzelfall unmittelbar geschädigt ist;
6. die Gewerkschaften, die Berufs- und Standesvertretungen und die im Landesmaßstab zugelassenen politischen Parteien, sowie jede andere zugelassene Organisation;
7. der Betroffene selbst oder sein gesetzlicher Vertreter.
(2) Der Antrag muß die Person des Betroffenen bezeichnen und kurz begründet sein. Er kann bei jeder Kammer eingereicht werden.
Der öffentliche Kläger
Artikel 33. (1) Der öffentliche Kläger hat alle Verantwortlichen (Art. 4) zu ermitteln. Er erhält und prüft alle Meldebogen (Art. 3), die Anträge (Art. 32), Anzeigen und sonstigen Hinweise auf Verantwortliche und leitet die Ermittlungen von Amts wegen ein. Er führt die Untersuchung durch, erhebt die Klage und vertritt sie vor der Kammer.
Die Klage muß enthalten:
a) die Gruppe der Verantwortlichen, in die der Betroffene eingereiht werden soll;
b) die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe;
c) die wesentlichen Beweismittel;
d) den Antrag, ob die Entscheidung im schriftlichen Verfahren oder auf Grund mündlicher Verhandlungen erfolgen soll.
(2) Soweit in der dem Gesetz angefügten Liste oder in Anweisungen des Ministers für politische Befreiung Personengruppen oder Einzelpersonen als besonders prüfungsbedürftig bezeichnet werden, ist die Untersuchung mit besonderer Sorgfalt zu führen.
(3) Gehört der Betroffene in die Klasse 1 der angefügten Liste, so ist die Untersuchung vordringlich durchzuführen und die Klage mit dem Antrag zu erheben, ihn in die Gruppe der Hauptschuldigen einzureihen. In diesem Falle muß eine mündliche Verhandlung stattfinden.
(4) Gehört der Betroffene in die Klasse 11 der angefügten Liste, so hat der Kläger in der Klage den Antrag auf Einreihung in die Gruppe der Hauptschuldigen oder der Belasteten, oder wenn dies nach dem Ergebnis seiner Untersuchung ihm. gerechtfertigt erscheint, in die Bewährungsgruppe zu
Stellen. Auch in diesem Falle muß eine mündliche Verhandlung stattfinden, wenn der öffentliche Kläger, der Antragsteller oder der Betroffene es beantragt.
(5) Gehört der Betroffene in keine der in der Liste aufgeführten Personengruppen, so hat der öffentliche Kläger je nach dem Ergebnis der Untersuchung Antrag auf Einreihung in die Gruppen der Verantwortlichen zu stellen.
Gehört der Betroffene in die Gruppe der Hauptschuldigen oder Belasteten, so hat der öffentliche Kläger nach Abs. 3 und 4 zu verfahren. Gehört der Betroffene in die Gruppe der Minderbelasteten oder in die Gruppe der Mitläufer, so beantragt der öffentliche Kläger Entscheidung in schriftlichem Verfahren. Erscheint der Betroffene entlastet oder überhaupt nicht belastet, so stellt der öffentliche Kläger das Verfahren ein.
(6) Die Klage, ein Antrag auf Entscheidung im schriftlichen Verfahren und ein Einstellungsbeschluß sind dem Betroffenen und dem Antragsteller zuzustellen.
(7) Falls der öffentliche Kläger Entscheidung im schriftlichen Verfahren beantragt oder das Verfahren einstellt, kann der Antragsteller binnen 2 Wochen die Entscheidung der Kammer anrufen.
Durch Gesetz vom 23. Oktober 1947 erhielt der Artikel 33 Ziffer 4 mit Wirkung vom 7. Oktober 1947 folgenden Absatz 2 angefügt:
"Abweichend davon kann der öffentliche Kläger, wenn dies nach dem Ergebnis seiner Untersuchung gerechtfertigt ist, in jedem Falle den Antrag auf Einreihung in die Gruppe der Minderbelasteten oder der Mitläufer bei Personen stellen, die nicht einer verbrecherischen Organisation im Sinne des Nürnberger Urteils angehören und gegen die kein genügender Beweis vorliegt, um die Klage mit einem anderen Antrage als auf Einreihung in die Gruppe der Minderbelasteten oder Mitläufer zu erheben. Die Klage, mit der der Antrag auf Einreihung in die Gruppe der Minderbelasteteten oder Mitläufer zu erheben. Die Klage, mit der der Antrag auf Einreihung in die Gruppe der Mitläufer gestellt wird, bedarf vor der Vorlage bei der Kammer der Genehmigung der Militärregierung. Bei der Entschließung darüber, in welchen Fällen die Klage gegen diese Personen mit dem Antrage auf Einreihung als Mitläufer angebracht erscheint, kann der Kläger nach seinem Ermessen handeln, insbesondere bei nominellen Mitgliedern der NSDAP, gegen welche kein anderer positiver Beweis eienr aktiven Teilnahme vorliegt als die Tatsache, daß sie
a) der NSDAP nach dem 30. Januar 1933 beitraten oder
b) in der NSDAP nach einer Dienstzeit in der Hitlerjugend (HJ und BDM) aufgenommen wurden (Teil A/D II Ziffer 5 der Liste) oder
c) als Blockwalter der NSV sich betätigten.
Durch Gesetz vom 29. März 1948 erhielt der Art. 33 Ziff. 4 mit Wirkung vom 25. März 1948 folgende Fassung:
"Abweichend davon kann der öffentliche Kläger, wenn dies nach dem Ergebnis einer Untersuchung gerechtfertigt ist, in jedem Falle den Antrag auf Einreihung in die Gruppe der Minderbelasteten oder der Mitläufer bei Personen stellen, gegen die kein genügender Beweis vorliegt, um die Klage mit einem anderen Antrage als auf Einreihung in die Gruppe der Minderbelasteten oder Mitläufer zu erheben."
Beweislast
Artikel 34. I. Gehört der Betroffene in die Klasse 1 oder II der dem Gesetz angefügten Liste, so hat er in klarer und überzeugender Weise darzutun, daß er in eine für ihn günstigere Gruppe fällt. Er hat seine Beweise unverzüglich der Kammer vorzulegen. Gehört der Betroffene in die Klasse I, so sind an die von ihm vorgebrachten Einwendungen besonders strenge Anforderungen zu stellen. 
II. Wer behauptet, Mitläufer oder Entlasteter zu sein, hat dies im Zweifelsfalle zu beweisen. 
Verfahren vor der Kammer
Artikel 35. (1) Die Kammern regeln das Verfahren nach freiem Ermessen. Sie haben von Amts wegen alles zu tun, was zur Erforschung der Wahrheit notwendig ist.
(2) Sie können Zeugen und Sachverständige eidlich vernehmen oder Versicherungen an Eidesstatt entgegennehmen, ferner das persönliche Erscheinen des Betroffenen, eines Zeugen oder Sachverständigen durch Vorführungsbefehl und Ordnungsstrafen erzwingen.
(3) Die Verhandlungstermine sind in geeigneter Weise vorher bekanntzumachen.
(4) Der Betroffene hat Anspruch auf rechtliches Gehör. Er kann sich eines Rechtsanwalts oder eines sonst zugelassenen Rechtsbeistandes bedienen.
(5) Bei unentschuldigtem Ausbleiben oder Unerreichbarkeit des Betroffenen kann in seiner Abwesenheit verhandelt und entschieden werden.
Artikel 36. Gegen einen Abwesenden, dessen Aufenthalt unbekannt ist oder der sich außerhalb des Landes aufhält oder dessen Bestellung vor die zuständige Kammer nicht ausführbar erscheint, findet eine Verhandlung nur auf Antrag des öffentlichen Klägers statt. Der Abwesende ist zu der Verhandlung in geeigneter Weise öffentlich zu laden. Es ist ihm ein Vertreter zu bestellen.
Artikel 37. Ist der Betroffene tot, so kann auf Anordnung des Ministers für politische Befreiung ein Verfahren zur ganzen oder teilweisen Einziehung des im Lande gelegenen Nachlasses ohne Rücksicht auf gesetzliche Erbfolge oder letztwillige Verfügungen durchgeführt werden. Das Verfahren soll nur angeordnet werden, wenn der Betroffene als Hauptschuldiger oder Belasteter im Sinne dieses Gesetzes anzusehen ist.
Artikel 38. (1) Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet die Kammer nach ihrer freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung, ohne an Anträge gebunden zu sein.
(2) Die Kammer entscheidet mit Stimmenmehrheit in geheimer Beratung.
Artikel 39. Bei der Entscheidung über die Zuweisung des Betroffenen in die Gruppen Verantwortlicher berücksichtigt die Kammer insbesondere:
I. Zu Ungunsten des Betroffenen:
l. eifriges persönliches Eintreten für nationalsozialistische Ideen und Maßnahmen;
2. Ausnutzung eines Vorgesetztenverhältnisses zu politischen Zwecken, unter anderem Druck auf Abhängige zum Eintritt in die NSDAP oder ihre Gliederungen;
3: Anwendung von politischem Druck zur Erreichung privater Ziele;
4. körperliche Mißhandlung oder Bedrohung von politischen Gegnern;
5. unsoziales oder rohes Verhalten gegenüber politischen Gegnern, wirtschaftlich Schwächeren, insbesondere Abhängigen (z. B. gegenüber ausländischen Arbeitern) oder gegenüber rassischen oder religiösen Minderheiten;
6. Bedrohung von Beamten zur Erzwingung oder Unterlassung von Amtshandlungen.
II. Zu Gunsten des Betroffenen:
1. Austritt aus der NSDAP und ihrer Gliederungen vor dem 30. Januar 1933 oder später durch persönliche Erklärung unter Verhältnissen, in denen Mut dazu gehörte, und Ausschluß aus der NSDAP und ihrer Gliederungen, wenn dieser wegen Widerstandes gegen Parteiforderungen und nicht wegen ehrenrührigen Verhaltens erfolgte. Späterer Wiedereintritt hebt die Wirkung einer solchen Austrittserklärung oder eines Ausschlusses auf;
2. nachweisbare Zusammenarbeit mit einer Widerstandsbewegung oder mit anderen gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft gerichteten Bewegungen, wenn dieser Widerstand auf antinationalsozialistischen und antimilitaristischen Beweggründen beruhte;
3. nachweisbare regelmäßige öffentliche Teilnahme an den Veranstaltungen einer anerkannten Religionsgesellschaft, sofern klar erwiesen ist, daß diese Teilnahme eine Ablehnung des Nationalsozialismus bedeutete;
4. nachweisbare wiederholte Förderung und Unterstützung von Opfern und Gegnern des Nationalsozialismus, sofern sie auf antinationalsozialistischen Beweggründen beruhte;
5. nachweisbare politische Verfolgung oder Unterdrückung durch die nationalsozialistische Gewaltherrschaft wegen antinationalsozialistischer Tätigkeit oder Haltung trotz Zugehörigkeit zur NSDAP oder einer ihrer Gliederungen.
III. Zwangsweise angeordnete Tätigkeit im Gesundheitswesen wird, auch wenn sie mit einem Rang verbunden war, nicht als Belastung zugerechnet.
Artikel 40. (1) Die Kammern und bei Dringlichkeit der Vorsitzende können in jeder Lage des Verfahrens einstweilige Anordnungen treffen:
(2) Sie können insbesondere die Festnahme und Festhaltung des Betroffenen verfügen, seine Weiterbeschäftigung verbieten und die Sperre seines Vermögens anordnen.
Artikel 41. Der Spruch der Kammer stellt fest, ob der Betroffene Hauptschuldiger, Belasteter, Minderbelasteter (Bewährungsgruppe), Mitläufer oder Entlasteter ist und ordnet die gebotenen Sühnemaßnahmen an.    :
Artikel 42. (1) Bei der Zuweisung zur Gruppe der Minderbelasteten setzt die Kammer die Dauer der Bewährungsfrist fest. Zugleich werden die während der Dauer der Bewährungsfrist in Kraft tretenden Sühnemaßnahmen angeordnet.
(2) Nach Ablauf der Bewährungsfrist hat der öffentliche Kläger auf Grund des Ergebnisses seiner Erhebungen Antrag zu stellen, welcher Gruppe Verantwortlicher der Betroffene zuzuweisen ist. Die Kammer hat mit der Entscheidung hierüber zugleich endgültig über die Sühnemaßnahmen zu bestimmen. Bewährt sich der Betroffene nicht, so ist schon vor Ablauf der Bewährungsfrist auf Antrag des öffentlichen Klägers der Betroffene in einem erneuten Verfahren der Gruppe der Belasteten zuzuweisen. Zugleich sind die Sühnemaßnahmen festzusetzen.
Artikel 43. Erfolgt die Entscheidung im schriftlichen Verfahren, so ist dem Betroffenen ausreichend Gelegenheit zu seiner Verteidigung und zur Vorlage seiner Beweismittel zu geben.
Artikel 44. Der Spruch der Kammer ist schriftlich niederzulegen, unter Hervorhebung der zu Gunsten und der zu Ungunsten des Betroffenen sprechenden Umstände kurz zu begründen und von den Mitgliedern der Kammer zu unterzeichnen.
Artikel 45. Eine Ausfertigung des Spruchs mit Begründung ist zuzustellen:
1. dem öffentlichen Kläger,
2. dem Antragsteller,
3. dem Betroffenen und seinem gesetzlichen Vertreter:
Berufung
Artikel 46. Gegen den Spruch der Kammer können die in Artikel 45 Genannten Berufung an die Berufungskammer einlegen. Die Berufung muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Spruchs bei der Spruch- oder Berufungskammer eingelegt und schriftlich begründet werden.
Artikel 47. (1) Die Berufung kann sich sowohl gegen die Einreihung in eine Gruppe als auch gegen die Festsetzung von Sühnemaßnahmen richten; soweit sie im Ermessen der Kammern liegen.
(2) Sie. kann nur darauf gestützt werden, daß der festgestellte Tatbestand die Entscheidung der Spruchkammer nicht rechtfertigt oder daß willkürlich oder parteiisch verfahren wurde. Die Berufungskammer kann offensichtlich unbegründete Berufungen verwerfen. Sie kann, wenn es ihr nach ihrem Ermessen zur gerechten Entscheidung des Falles erforderlich erscheint, eine neue Beweisaufnahme selbst vornehmen. Dies gilt insbesondere, wenn wesentliche Tatsachen oder Beweismittel nicht früher geltend gemacht werden konnten.
(3) Die Entscheidung kann lauten auf Bestätigung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung oder Zurückverweisung an die gleiche oder eine andere Spruchkammer zur neuerlichen Verhandlung.
(4) Für das Verfahren vor den Berufungskammern gelten im übrigen die Vorschriften über das Verfahren vor den Spruchkammern entsprechend. Wiederaufnahme
Artikel 48. (1) Auf Grund neuer wesentlicher Tatsachen oder Beweismittel kann das Verfahren auf Antrag wieder aufgenommen werden.
(2) Über die Zulässigkeit der Wiederaufnahme entscheidet die Spruchkammer ohne mündliche Verhandlung. Gegen eine ablehnende Entscheidung ist die Berufung zulässig.
Ausschluß von Rechtsmitteln 
Artikel 49. Andere Rechtsmittel als die Berufung sind nicht zugelassen. Insbesondere sind Beschwerden gegen einstweilige Anordnungen nicht statthaft.
Vollstreckung
Artikel 50. Für die Vollstreckung der angeordneten Maßnahmen erläßt der Minister: für politische Befreiung die erforderlichen Ausführungsvorschriften.
Gruppenregister
Artikel 51. (1) Nach rechtskräftiger Entscheidung durch die Kammern werden die Einreihung des Betroffenen und die von ihm verwirkten Sühnemaßnahmen in seinen Personalausweis und in ein hierfür angelegtes Register eingetragen.
(2) Das Register steht jedermann zur Einsicht offen.
Überprüfung
Artikel 52. (1) Der Minister für politische Befreiung kann sich jede Entscheidung zur Nachprüfung vorlegen lassen.
(2) Hält der öffentliche Kläger eine rechtskräftige Entscheidung der Kammer für offensichtlich verfehlt oder im Widerspruch mit den Zielen dieses Gesetzes stehend, so hat er sie dem Minister für politische Befreiung zur Nachprüfung vorzulegen.
(3) Der Minister kann die Entscheidung aufheben, die erneute Durchführung des Verfahrens anordnen und hierbei den Fall an eine andere Spruchkammer verweisen.
Artikel 53. Wenn der Betroffene während einer wesentlichen Zeitspanne nach rechtskräftiger Entscheidung durch sein Gesamtverhalten bewiesen hat, daß er sich vom Nationalsozialismus völlig abgewandt hat und geeignet und bereit ist, nunmehr an dem Wiederaufbau Deutschlands auf einer friedlichen und demokratischen Grundlage mitzuarbeiten, so kann der öffentliche Kläger nach gründlicher Überprüfung des Falles dem Minister für politische Befreiung vorschlagen, die gegen den Betroffenen ergangenen Entscheidungen zu mildern oder aufzuheben. Der Minister trifft seine Entscheidung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Grundsätze und Ziele dieses Gesetzes.
Gnadenrecht
Artikel 54. Das Gnadenrecht wird auf Vorschlag des Ministers für politische Befreiung durch den Ministerpräsidenten ausgeübt.
Rechtshilfe
Artikel 55. Der öffentliche Kläger und die Kammern dürfen außerhalb ihres Amtsbereichs ohne Zustimmung der örtlichen zuständigen Behörden Amtshandlungen vornehmen.
Artikel 56. (1) Alle Behörden des Staates, der Gemeinden und der Polizeiverwaltung, sowie die Selbst- und Sonderverwaltungen haben den mit dem Vollzug des Gesetzes betrauten Stellen Rechtshilfe zu leisten. Das Ersuchen darf nicht abgelehnt werden. Kosten und Auslagen der Rechtshilfe werden den ersuchten Behörden nicht erstattet.
(2) Stempel, Gebühren und öffentliche Abgaben, die nach den Gesetzen des Landes in Verbindung mit Rechtshilfeersuchen zur Erhebung gelangen, bleiben außer Ansatz.
(3) Diese Bestimmungen gelten auch, wenn das Rechtshilfeersuchen auf Grund dieses Gesetzes von der Behörde eines anderen deutschen Landes gestellt wird.
Gebühren
Artikel 57. Das Verfahren auf Grund dieses Gesetzes ist gebührenpflichtig.
III. Abschnitt
Gesetzliches Tätigkeits- und Beschäftigungsverbot 
Artikel 58. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dürfen Personen, die in Klasse I oder II der dem Gesetz angefügten Liste aufgeführt sind oder die sonst Mitglieder der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen (ausgenommen HJ und BDM) waren, in der öffentlichen Verwaltung, in Privatunternehmungen, in gemeinnützigen Unternehmen und, Wohlfahrtseinrichtungen, sowie in freien Berufen nicht anders als in gewöhnlicher Arbeit beschäftigt werden oder tätig sein. Soweit diese Personen in anderer Weise als in gewöhnlicher Arbeit noch tätig sind oder beschäftigt werden, sind sie mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus ihren Stellungen zu entfernen und auszuschließen. Sie dürfen nicht mehr in der gleichen Behörde oder in den gleichen Betrieben tätig sein. An anderer Stelle dürfen sie nur in gewöhnlicher Arbeit beschäftigt werden.
(2) Von der Entfernung und dem Ausschluß werden nicht nur solche Personen betroffen, die sich in einem Abhängigkeitsverhältnis befinden, sondern ebenso auch Unternehmer, Geschäftsinhaber und Beteiligte.
(3) Die Bestimmungen gelten nicht für Inhaber und Beschäftigte von Kleinbetrieben, insbesondere Handwerksbetrieben, Einzelhandelsgeschäften, Bauernhöfen und dergleichen mit weniger als 10 Arbeitnehmern. Diese Bestimmungen gelten ferner nicht für Personen, die in freien Berufen tätig sind, vorausgesetzt, daß sie nicht mehr als2 Hilfsangestellte, wie Büropersonal, Krankenschwestern oder dergleichen beschäftigen.
(4) Das Beschäftigungs- und Betätigungsverbot gilt bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch die Kammer. Nach Entscheidung der Kammer bestimmen sich die Beschränkungen hinsichtlich Beschäftigung oder Betätigung nach den auferlegten Sühnemaßnahmen.
Durch Gesetz vom 23. Oktober 1947 wurde der Artikel 58 mit Wirkung vom 7. Oktober 1947 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Personen, die in Klasse I oder II der dem Gesetz angefügten Liste aufgeführt sind, dürfen in der öffentlichen Verwaltung, in Privatuternehmungen, in gemeinnützigen Unternehmen und Wohlfahrtseinrichtungen sowie in freien Berufen nicht anders als n gewöhnlicher Arbeit beschäftigt werden oder tätig sein. Soweit diese Personen in anderer Weise als in gewöhnlicher Arbeit noch tätig sind oder beschäftigt werden, sind sie aus ihren Stellungen zu entfernen und auszuschließen. Sie dürfen nicht mehr in der gleichen Behörde oder in den gleichen Betrieben tätig sein. An anderer Stelle dürfen sie nur in gewöhnlicher Arbeit beschäftigt sein."
- hinter dem Abs. 3 wurde folgender Absatz eingefügt:
"(3a) Nicht in Klasse I oder II fallende Personen, die Mitglieder der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen (ausgenommen Hitlerjugend - HJ oder BDM) waren, dürfen in kein öffentliches Amt gewählt werden und keine verantwortliche Stelle im öffentlichen Dienst (Beamte oder Angestellte des höheren Dienstes, Behörden- und Abteilungsleiter, Personalchefs und Personalsachbearbeiter) innehaben und nicht als Lehrer, Prediger, Redakteure, Schriftsteller oder Rundfunkkommentatoren tätig sein. Sie dürfen auch nicht als Inhaber, Gesellschafter, Pächter, Aufsichtsratsmitglieder, Vorstandsmitglieder, Direktoren, Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte, Präsidenten, Vizepräsidenten, Geschäftsführer, Betriebsleiter, Personalchefs oder Personalsachbearbeiter in Unternehmen oder Betrieben mit mehr als 50 Arbeitnehmern oder mit einem Einheitswert des Unternehmens von mehr als 1 000 000 RM tätig sein."
Durch Gesetz vom 29. März 1948 wurden im Art. 58 Ziff. 1 und Abs. 3a mit Wirkung vom 25. März 1948 in der jeweils ersten Zeile die Worte "oder II" gestrichen.
Artikel 59. (1) Personen, deren Beschäftigung oder Tätigkeit von der Militärregierung oder auf Grund des Gesetzes Nr. 8 der Militärregierung einstweilen genehmigt worden ist, dürfen bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch die Kammer in ihrer Stellung weiter tätig sein oder weiter beschäftigt werden, es sei denn, daß die Militärregierung die Genehmigung vor der Entscheidung widerrufen hat.
(2) Wer auf Grund der Anordnung der Militärregierung oder gemäß Gesetz Nr. 8 der Militärregierung von öffentlichen Ämtern und anderen Stellungen entfernt oder ausgeschlossen ist, darf in diesen nicht wieder beschäftigt werden, bis die Kammer rechtskräftig zu seinen Gunsten entschieden hat.
Durch Gesetz vom 23. Oktober 1947 wurde dem Artikel 59 Abs. 2 mit Wirkung vom 7. Oktober 1947 folgender Satz angefügt:
"Die Bestimmungen des Art. 58 gelten jedoch auch für solche Personen, die auf Grund des Gesetzes Nr. 8 automatisch entlassen wurden, sofern deren Verfahren nach Gesetz Nr. 8 nicht abgeschlossen ist."
Einstweilige Befreiungen 
Artikel 60. Der Minister für politische Befreiung kann die weitere Tätigkeit oder Weiterbeschäftigung unter den folgenden Voraussetzungen zeitweilig widerruflich genehmigen:
a) Die Weiterbeschäftigung oder weitere Tätigkeit muß wegen der Spezialkenntnisse des Betroffenen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit unbedingt erforderlich sein;
b) es darf keine sachlich geeignete, politisch unbelastete Person verfügbar sein;
c) der Betroffene darf nicht zur Gruppe der Hauptschuldigen zählen;
d) er darf seine Stellung nicht lediglich der NSDAP verdanken;
e) er darf keinen Einfluß auf die Leitung und Geschäftspolitik des Betriebes, noch auf die Einstellung und Entlassung anderer haben;
f) sein Arbeitseinkommen darf in keinem Falle den Betrag von monatlich 500.- ff übersteigen; g) er muß so bald wie möglich durch einen politisch Unbelasteten ersetzt werden.
Gesetzliche Vermögenssperre 
Artikel 61. (1) Das Vermögen der nach Art. 58 entfernten und ausgeschlossenen Personen unterliegt der Sperre.
(2) Zur Verwaltung und Sicherung des nach diesem Gesetz gesperrten Vermögens bestellt der Minister für politische Befreiung oder eine von ihm beauftragte Stelle einen Treuhänder.
IV. Abschnitt
Übergangsbestimmungen
Artikel 62. Verfahren auf Grund dieses Gesetzes brauchen durch den öffentlichen Kläger nicht eingeleitet zu werden gegen Personen, deren Beschäftigung oder Tätigkeit durch die Militärregierung auf Grund einer Nachprüfung der betreffenden Person endgültig genehmigt worden ist, es sei denn, daß sie Mitglieder der NSDAP öder einer ihrer Gliederungen (ausschließlich H J oder BDM) waren oder daß neue Tatsachen oder Beweismittel zu ihren Lasten zur Kenntnis des öffentlichen Klägers gelangt sind. Mitglieder der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen (ausschließlich H J oder BDM), deren Beschäftigung oder Tätigkeit von der Militärregierung auf Grund einer Nachprüfung endgültig genehmigt worden ist, können nicht höher als in die Gruppe der Mitläufer eingereiht werden, es sei denn, daß Beweismittel zu ihren Ungunsten vorliegen.
V. Abschnitt
Schlußbestimmungen
Artikel 63. Als gewöhnliche Arbeit im Sinne dieses Gesetzes gilt eine Tätigkeit in gelernter oder ungelernter Arbeit oder als Angestellter in einer Stellung von untergeordneter Bedeutung, in der der Beschäftigte nicht irgendwie in aufsichtführender, leitender oder organisierender Weise tätig wird oder an der Einstellung oder Entlassung von Personal und an der sonstigen Personalpolitik beteiligt ist.
Artikel 64. Wird der Betroffene durch die Entscheidung der Kammer als Minderbelasteter, Mitläufer oder Entlasteter erklärt, so kann er deswegen keine Ansprüche auf Wiedereinstellung oder Schadenersatz herleiten.
Artikel 65. (1) Mit Gefängnis oder mit Geldstrafe wird bestraft:
a) Wer falsche oder irreführende Bescheinigungen oder Erklärungen abgibt oder Tatsachen verschleiert, die für die Anwendung des Gesetzes von Erheblichkeit sind;
b) wer nach dem l. Juni 1946 einem Beschäftigungsverbot zuwiderhandelt oder eine ihm auf Grund dieses Gesetzes untersagte Tätigkeit weiter ausübt;
c) wer eine von ihm nach diesem Gesetz verlangte Auskunft nicht erteilt;
d) wer seine Meldepflicht nicht erfüllt;
e) wer es unternimmt, zur Umgehung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen Vermögen beiseite zu schaffen oder zu verheimlichen oder einem anderen dazu Hilfe zu leisten.
In den Fällen a) und e) kann neben Gefängnis auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
(2) Im übrigen bleiben die Vorschriften des Strafgesetzbuches unberührt.
Durch Gesetz vom 23. Oktober 1947 wurde dem Artikel 65 mit Wirkung vom 7. Oktober 1947 wie folgt geändert:
- dem Abs. 1 wurde folgender Unterabsatz angefügt:
"f.) wer es unternimmt, in rechtswidriger Weise Personen oder Dienststellen, die mit der Durchführung des Gesetzes betraut sind, oder Zeugen oder Sachverständige eines Spruchkammerverfahrens zu beeinflussen, einzuschüchtern oder zu benachteiligen."
- Satz 2 erhielt folgende Fassung:
"In den Fällen a), e) und f) kann neben Gefängnis auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Artikel 66. Die Ausführungsvorschriften zu diesem Gesetz erläßt der Minister für politische Befreiung. 
siehe hierzu die Durchführungsverordnungen (5.) vom 6. Juni 1946 (RegBl. S. 193, Änderung: RegBl. 1947 S. 188), (7.) vom 6. Juni 1946 (RegBl. S. 194, Änderung: RegBl. 1947 S. 184), (9.) vom 6. November 1946 (RegBl. 1947 S. 52), (10.) vom 4. September 1946 (RegBl. 1947 S. 52), (12.) vom  4. September 1946 (RegBl. 1947 S. 52), (13.) vom 4. September 1946 (RegBl. 1947 S. 52), (15.) vom 15. Januar 1947 (RegBl. S. 55), (16.) vom 15. Januar 1947 (RegBl. S. 53), (17.) vom 6. November 1946 (RegBl. 1947 S. 55), (25.) vom 14. November 1947 (RegBl. 1948 S. 25), (28.) vom 17. Februar 1949 (RegBl. S. 47), die Anordnung über das Verfahren vor der Berufungskammer vom 25. September 1946 (RegBl. 1947 S. 53, Änderung RegBl. 1947 S. 97), Verordnung Nr. 136 über die Eintragung der Einreihung des Betroffenen und die von ihm verwirkten Sühnemaßnahmen in seinem Personalausweis vom 9. Oktober 1946 (RegBl. 1947 S. 32, Änderung: RegBl. 1947 S. 105), die Verordnung Nr. 177 über die Vollstreckung von Arbeits- und Dienstleistungen vom 26. Juni 1947 (RegBl. S. 184).
siehe auch das das Gesetz Nr. 25 über Dienstpflicht aus Anlaß des Befreiungsgesetzes vom 5. März 1946 (RegBl. S. 151, i. d. F. des Gesetzes Nr. 215 (RegBl. 1947 S. 41), Erstes Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege vom 31. Mai 1946 (RegBl. S. 205, ber. Reg.Bl. 1948 S. 18, ergänzt: RegBl. 1947 S. 93, geänd. RegBl. 1949 S. 198), Gesetz zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten vom 31. Mai 1946 (RegBl. S. 171, ergänzt: RegBl. 1947 S. 94), Gesetz Nr. 169 über die Bildung eines Sonderfonds zum Zwecke der Wiedergutmachung vom 9. Juli 1947 (RegBl. S. 74, Änderung: RegBl. 1949 S. 57), Gesetz Nr. 917 zur Überführung der bei der politischen Befreiung tätigen Personen in andere Beschäftigungen vom 10. März 1948 (RegBl. S. 50, Änderung: RegBl. 1949 S. 54), Gesetz Nr. 925 über die Anwendung des Gesetzes zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus (Befreiungsgesetz) auf Heimkehrer vom 9. April 1948 (RegBl. S. 59)
Artikel 67. Das Gesetz tritt am 5. März 1946 in Kraft. 
    Stuttgart, den 5. März 1946
Das Staatsministerium:
Dr. Reinhold Maier             Dr. Heinr. Köhler
Josef Beyerle                                Fritz Ulrich
 Theodor Heuß                     Dr. Cahn-Garnier
R. Kohl                                Otto Steinmayer

Anlage zum Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus 
Diese Anlage beruht auf den Richtlinien Nr. 24 des Kontrollrats; die für die deutschen Regierungen und das deutsche Volk verbindlich sind. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieses Gesetzes. 
Teil A (Klasse I und Klasse II)
Klasse I umfaßt die Personen,  die auf Grund widerlegbarer Vermutung in die Gruppe der Hauptschuldigen einzureihen sind.
Klasse II umfaßt die Personen, die auf Grund widerlegbarer Vermutung in die Gruppe der Belasteten einzureihen sind.
Die Vermutung, daß eine der in Teil A der Liste aufgeführten Personen in Klasse I oder II einzureihen ist, kann durch Gegenbeweise im Verfahren der Kammern entkräftet werden. Die Begriffsbestimmungen „Beamte", "Personen", "Angehörige" umfassen nicht das technische Büropersonal wie Stenotypistinnen, Botengänger, Registraturbeamte, Kraftfahrer, Hausangestellte. Der Begriff „Beamte" beschränkt sich nicht auf den Beamten im Sinne des Reichsbeamtengesetzes; er schließt auch die Angestellten ein.
Teil A. 
A. Deutscher Geheimdienst einschließlich Abwehrämter (milit. Amt) 
Klasse I.l. Alle leitenden Beamten des Reichssicherheitshauptamtes (RSHA), deren Organisationen und Dienststellen, die dem RSHA direkt unterstellt waren.
2. Alle Beamten der Geheimen Feldpolizei (GFP) bis herunter und einschließlich dem Rang des Feldpolizeidirektors.
3. Alle leitenden Beamten des Forschungsamtes des Reichsluftfahrtministeriums.
Klasse IIl. Alle nicht unter Klasse I fallenden Offiziere und sonstiges Personal des RSHA, seiner Organisationen und der Dienststellen, die dem RSHA direkt unterstellt waren.
2. Alle Beamten der Geheimen Feldpolizei, die nicht unter Klasse I fallen.
3. Alle Personen, die seit 30. Januar 1933 im Ausland beim Deutschen Geheimdienst einschließlich Abwehr oder irgend einer Organisation oder Niederlassung, welche von diesem abhängig oder unterstellt war, tätig waren.
B. Die Sicherheitspolizei (Sipo) 
Klasse I1. Alle Angehörigen der Geheimen Staatspolizei (Gestapo).
2. Leitende Beamte der Grenzpolizei Kommissariate (Greko).
3. Alle Leiter der Kriminalpolizei Leitstellen und Stellen.
Klasse II1. Alle Personen, welche Angehörige der Grenzpolizei seit l. Juni 1937 waren, soweit sie nicht unter Klasse I fallen.
2. Alle Beamten der Kriminalpolizei bis herunter und einschließlich dem Rang des Kriminalkommissärs, soweit sie nicht unter Klasse I fallen.
3. Alle leitenden Beamten der Briefprüfungsstellen, soweit sie nicht unter Klasse I fallen.
C. Die Ordnungspolizei (Orpo)
Klasse IAlle Beamten nachstehender Zweige des Polizeiwesens seit 1935 bis herunter und einschließlich des Ranges eines Obersts oder dergl.:
    a) Schutzpolizei (Schupo)
    b) Gendarmerie (Gend)
    c) Wasserschutzpolizei (WS)
    d) Luftschutzpolizei (LSchupo)
    e) Technische Nothilfe (Teno ) 
Klasse II1. Alle Polizeioffiziere (Schutzpolizei, Gendarmerie, Wasserschutzpolizei, Luftschutzpolizei, Technische Nothilfe, Feuerschutzpolizei, Verwaltungspolizei, Kolonialpolizei, Sonderpolizei, Hilfspolizei), die zum Offizier nach dem 30. 1. 1933 ernannt worden sind, oder ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Ernennung nach dem 31. 12. 1937 trotz der wiederholten sogenannten Reinigungsaktionen im Amt verblieben sind.
2. Alle Offiziere, die zu irgend einer Zeit in einem der früher von Deutschland besetzten Gebiete Dienst geleistet haben bei einer Einsatzgruppe, im Einsatzkommando der Sipo oder dem SD.
3. Alle Angehörigen der Verwaltungspolizei, die der Gestapo und dem SD zugeteilt waren.
D. Die NSDAP
Klasse I1. Alle Amtsträger der NSDAP bis herunter und einschließlich des Postens eines Amtsleiters bei der Kreisleitung.
2. Alle Mitglieder des Korps der Politischen Leiter der Partei bis herunter und einschließlich dem Rang eines politischen Einsatzleiters.
Alle Mitglieder der Ausbildungsstäbe der Ordensburgen, Schulungsburgen, Adolf-Hitler-Schulen und Nationalpolitischen Erziehungsanstalten.
3. Alle Mitglieder (bis zum 30. Januar 1933) der Reichstagsfraktion der NSDAP.
4. Die nachstehenden Amtsträger des Reichsnährstandes:
    a) Alle Landesbauernführer und ihre Stellvertreter
    b) Alle Leiter der Hauptvereinigungen und Wirtschaftsverbände
    c) Alle Kreisbauernführer
    d) Alle Leiter der Landesforstämter.
5. Beamte der Gauwirtschaftskammer, die mit der parteipolitischen Ausrichtung beauftragt waren.
6. Gauwirtschaftsberater.
Klasse II1. Alle bezahlten und ehrenamtlichen Amtsträger und Beamte der NSDAP bis herunter zur untersten Stufe, der Parteiämter (Hauptämter und Ämter) sowie der Anstalten und Akademien, die auf der NSDAP gegründet wurden.
2. Alle Mitglieder des Korps der Politischen Leiter, die nicht unter Klasse I fallen.
3. Alle Mitglieder der Reichstagsfraktion der NSDAP, die nicht unter Klasse I fallen.
4. Alle Mitglieder der NSDAP vor dem 1. Mai 1937.
5. Alle Mitglieder der NSDAP, die nach vierjähriger Dienstzeit in der Hitlerjugend und nach Erreichung des 18. Lebensjahres in die Partei aufgenommen wurden.
6. Alle Mitglieder der NSDAP ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Eintritts, sofern sie einer der nachstehenden Organisationen angehören:
    a) Reichspressekammer
    b) Reichsrundfunkkammer
    c) Deutsche Akademie München
    d) Deutsche Christenbewegung
    e) Deutsche Glaubensbewegung
    f) Institut zur Erforschung der Judenfrage
    g) Kameradschaft USA
    h) Osteuropäisches Institut (seit 1935)
    i) Staatsakademie für Rassen- und Gesundheitspflege.
7. Alle aktiven Wehrmachtsoffiziere, die Mitglieder der NSDAP wurden und solche Offiziere, die vor Eintritt in die Wehrmacht Mitglieder der NSDAP waren und nachher ihre Verbindung mit der NSDAP nicht abgebrochen haben.
8. Alle leitenden Beamten des Reichsnährstandes, einschließlich der Leiter seiner Regierungsforstämter.
E. Die NSDAP-Gliederungen
Klasse I1. Die Waffen-SS - Alle Offiziere bis herunter und einschließlich dem Sturmbannführer (Major). Alle Mitglieder der Totenkopfverbände.
Alle SS-Helferinnen und SS-Kriegshelferinnen in Konzentrationslagern.
2. Allgemeine SS - Alle Offiziere abwärts bis und einschließlich Untersturmführer.
3. SA - Alle Führer abwärts bis und einschließlich Sturmbannführer.
4. HJ - Alle Führer abwärts bis und einschließlich Bannführer.
Alle entsprechenden Führerinnen im BdM. Alle Mitglieder des der SS unterstellten Schnellkommandos (HJ-Streifendienst), die vor dem 1. 1. 1919 geboren sind.
5. NSKK - Alle Führer abwärts bis und einschließlich Standartenführer.
6. NSFK -Alle Führer abwärts bis und einschließlich Standartenführer.
7. NS-Deutscher Studentenbund - Alle leitenden Amtsträger der Reichsstudentenführung und der Gaustudentenführungen. '
8. NS-Dozentenbund - Alle leitenden Amtsträger in der Reichs- und Gauinstanz.
9. NS-Frauenschaft - Alle leitenden Amtsträger in der Reichs- und Gauinstanz.
Klasse II1. Waffen-SS - Alle Angehörigen, die nicht unter Klasse I fallen, mit Ausnahme derjenigen, die zu dieser Organisation eingezogen wurden, es sei denn, daß sie nach ihrer Einziehung zum Unteroffizier befördert wurden.
Das Personal der Konzentrationslager, soweit es nicht unter Klasse I fällt.
2. Allgemeine SS und ihre sonstigen Gliederungen - Alle Angehörigen, die nicht unter Klasse I fallen, einschließlich fördernder Mitglieder, die nach dem 31. Dezember 1938 als solche beigetreten sind oder bei früherem Eintritt mehr als 10A£ monatlichen Beitrag bezahlt oder sonst eine erhebliche Zuwendung an die SS gemacht haben.
3. SA - Alle Führer bis herunter zum Rang eines Unteroffiziers einschließlich, soweit sie als solche in der SA Dienst gemacht haben und nicht unter Klasse I aufgeführt sind, sowie Mitglieder, die der SA vor dem 1. April 1933 beitraten.
4. HJ und BdM - Alle nicht unter Klasse I aufgeführten Führer abwärts bis zum bestätigten hauptamtlichen Unteroffizier.
Alle Führer der H J und des deutschen Jungvolks auf dem Gebiet der Erziehung und des Nachrichtendienstes.
Alle Mitglieder des der SS unterstellten Schnellkommandos (HJ-Streifendienst), soweit sie nach dem 1. 1. 1919 geboren sind.
5. NSKK - Alle Führer bis zum Sturmführer, soweit sie nicht unter Klasse I fallen.
6. NSFK - Alle Führer bis zum Sturmführer, soweit sie nicht unter Klasse I fallen.
7. NS-Deutscher Studentenbund - Alle Amtsträger, soweit sie nicht unter Klasse I fallen.
8. NS-Dozentenbund - Alle Amtsträger, soweit sie nicht unter Klasse I fallen.
9. NS-Frauenschaft - Alle Amtsträger bis zur Block-Frauenschaftsleiterin einschließlich, soweit sie nicht unter Klasse I fallen.
F. Der NSDAP angeschlossene Verbände 
Klasse I1. Deutsche Arbeitsfront
    a) Alle leitenden Beamten der DAF im Zentralbüro der DAF.
    b) Alle leitenden Beamten der DAF in den Kriegshauptarbeitsgebieten I, II, III und IV.
    c) Alle Mitglieder des obersten Ehren- und Disziplinarhofs.
    d) Alle leitenden Beamten der DAF-Gauwaltung - Auslands-Organisation.
2. NS-Volkswohlfahrt - Alle leitenden Amtsträger abwärts bis und, einschließlich des Abteilungsleiters in der Reichsinstanz.
3. NS-Kriegsopferversorgung- Alle Amtsträger abwärts bis und einschließlich des Abteilungsleiters in der Reichsinstanz.
4. NS-Bund Deutscher Technik - Alle Amtsträger abwärts bis und einschließlich des Abteilungsleiters in der Reichsinstanz.
5. Reichsbund der Deutschen Beamten - Alle Amtsträger abwärts bis und einschließlich des Abteilungsleiters in der Reichs- und Gauinstanz.
6. NS-Deutscher Ärztebund - Alle Amtsträger abwärts bis und einschließlich des Abteilungsleiters in der Reichs- und Gauinstanz.
7. NS-Lehrerbund - Alle Amtsträger abwärts bis und einschließlich Abteilungsleiter in der Reichs- und Gauinstanz.
8. NS-Rechtswahrerbund - Alle Amtsträger abwärts bis und einschließlich Abteilungsleiter in der Reichs- und Gauinstanz.
Klasse II1. Deutsche Arbeitsfront einschließlich Gemeinschaft „Kraft durch Freude"
    a) Alle Amtsträger, die nicht unter Klasse I fallen.
    b) Alle leitenden Amtsträger des Arbeitswissenschaftlichen Instituts.
    c) Alle Betriebsobmänner, Betriebswarte und Betriebswalter in Betrieben der DAF.
2. NS-Volkswohlfahrt - Alle Amtsträger, die nicht unter Klasse I fallen.
3. NS-Kriegsopferversorgung- Alle Amtsträger, die nicht unter Klasse I fallen.
4. NS-Bund Deutscher Technik -Alle Amtsträger, die nicht unter Klasse I fallen.
5. Reichsbund der Deutschen Beamten - Alle Amtsträger, die nicht unter Klasse I fallen.
6. NS-Deutscher Ärztebund -Alle Amtsträger, die nicht unter Klasse I fallen.
7. Reichsbund Deutscher Schwestern, NS-Schwestern (Braune Schwestern) - Alle Amtsträger.
8. NS-Lehrerbund - Alle Amtsträger, die nicht unter Klasse I fallen.
9. NS-Rechtswahrerbund -Alle Amtsträger, die nicht unter Klasse 1 fallen.
G. Von der NSDAP betreute Organisationen 
Klasse I1. NS-.Altherrenbund - Alle Mitglieder des Führerkreises bis zur Gaustufe.
2. Reichsbund Deutscher Familie - Alle leitenden Amtsträger in der Reichsinstanz.
3. Deutscher Gemeindetag - Leitende Amtsträger. 4. NS-Reichsbund für Leibesübungen - Reichssportführer und alle Sportbereichsführer. 
Klasse II1. NS-Altherrenbund - Alle Amtsträger, die nicht unter Klasse I fallen.
2. Reichsbund Deutscher Familie - Alle Amtsträger, die nicht unter Klasse I fallen.
3. Deutscher Gemeindetag - Alle Amtsträger, die nicht unter Klasse I fallen.
4. NS-Reichsbund für Leibesübungen -Alle Amtsträger, die nicht unter Klasse I fallen.
5. Alle Amtsträger der folgenden Organisationen:
    a) Deutsches Frauenwerk
    b) Deutsche Studentenschaft
    c) Deutscher Dozentenbund
    d) Reichsdozentenschaft
    e) Deutsche Jägerschaft.
H. Andere Nazi-Organisationen 
Klasse I1. Reichsarbeitsdienst (RAD) - Alle Offiziere herunter bis zum Rang eines Oberstarbeitsführers bei Männern und einer Stabsoberführerin bei den Frauen je einschließlich.
2. Reichskolonialbund - Alle leitenden Beamten des kolonial-politischen Amtes in der Reichsleitung der NSDAP.
3. Volksbund für das Deutschtum im Ausland (VDA) - Alle Beamten in Reichs- und Gauämtern seit 1935 innerhalb Deutschlands, und alle Volksgruppen- und Landesgruppenführer außerhalb Deutschlands.
4. NS-Reichskriegerbund (Kyffhäuserbund) -Alle Beamten herunter bis zum Gaukriegerführer einschließlich.
5. Reichskulturkammern - Alle Präsidenten, Vizepräsidenten und Geschäftsführer.
Alle Mitglieder des Reichskulturrats, des Reichskultursenats und Präsidialräte.
6. Deutscher Fichtebund -Alle leitenden Beamten. 7. Reichssicherheitsdienst -Alle Beamten herunter bis zur Stellung eines Dienststellenleiters einschließlich.
Klasse II1. Reichsarbeitsdienst - Alle Offiziere herunter bis zum Feldmeister bei den Männern und Maidenführerin bei den Frauen je einschließlich; mit Ausnahme derer, die unter Klasse I fallen.
2. Reichskolonialbund - Alle Amtsträger, die nach dem 1. 1. 1935 Amtsträger wurden, soweit sie nicht unter Klasse I fallen.
3. Volksbund für das. Deutschtum im Ausland - Alle Amtsträger, die nach dem 1. 1. 1935 Be amte wurden, soweit sie nicht unter Klasse I fallen.
4. NS-Reichskriegerbund (Kyffhäuserbund) -Alle leitenden Beamten bis herunter zur Kreisstufe einschließlich.
5. Reichskulturkammern usw. und Hilfs- und Zweigstellen (Reichsschrifttumskammer, Reichspressekammer, Reichsrundfunkkammer) - Alle Amtsträger, soweit sie nicht unter Klasse I fallen.
6. Deutscher Fichtebund - Alle Mitglieder, soweit sie nicht unter Klasse I fallen.
7. Reichssicherheitsdienst = Alle Mitglieder, die nicht unter Klasse I fallen.
8. Alle Amtsträger folgender Institute:
    a) Institut zur Erforschung der Judenfrage
    b) Weltdienst
    c) Deutsche Akademie München
    d) Staatsakademie für Rassen- und Gesundheitspflege
    e) Amerika-Institut
    f) Osteuropäisches Institut
    g) Ibero-Amerikanisches Institut
    h) Deutsches Ausland-Institut.
I. Die Naziparteiorden
Klasse I1. NS-Blutorden (vom 9. November 1923) - Alle Inhaber.
2. Ehrenzeichen für Mitglieder unter Nummer 100 000 (Goldenes Parteiabzeichen) - Alle Inhaber.
3. NDSAP - Dienstauszeichnungen (NaziparteiDienstauszeichuungen) - Alle Inhaber der Klasse I (25 Jahre Dienst).
Klasse II1. Coburger Abzeichen - Alle Inhaber.
2. Nürnberger Parteitagsabzeichen von 1929 - Alle Inhaber.
3. Abzeichen von SA-Treffen Braunschweig von 1931 - Alle Inhaber:
4. Goldenes HJ-Abzeichen (Goldenes Hitlerjugend. Abzeichen) - Alle Inhaber.
5. NSDAP-Dienstauszeichnungen - Alle Inhaber, soweit sie nicht unter Klasse I fallen.
6. Gau-Ehrenzeichen der NSDAP. Die Traditionsgau-Abzeichen - Alle Inhaber.
K. Regierungsbeamte
Bemerkung: Die angegebene Klassifizierung bezieht sich nur auf diejenigen Personen, die in eine der in der Liste aufgeführten Stellung nach dem 30. Januar 1933 ernannt worden sind, oder die Inhaber solcher Stellungen zu diesem Zeitpunkt waren und die trotz der wiederholten sogenannten Säuberungsaktionen im Amt geblieben sind.
Klasse I1. Alle politischen Beamten einschließlich Reichsminister, Staatsminister, Staatssekretäre, Reichsstatthalter und Oberpräsidenten und Beamte, Leiter, Beauftragte oder Kommissare in einem entsprechenden Rang.
2. Alle früheren deutschen Botschafter und Gesandte seit 30. Januar 1933.
3. Alle Beamten herunter bis zum Rang eines Ministerialdirektors in Reichsbehörden oder einem gleich hohen Rang in Regierungsbehörden, die vor dem 30. Januar 1933 bestanden haben; alle Beamten herunter bis zum Rang eines Ministerialrats in Reichs- oder Regierungsbehörden, die nach dem 30. Januar 1933 zur Erfüllung neuer Aufgaben geschaffen wurden je einschließlich und ebenso in solchen, die in Ländern und Gebieten eingerichtet wurden, die früher von Deutschland besetzt oder beherrscht waren.
4. Alle Beamten, welche seit 1934 eine der folgenden Stellungen innehatten:
    a) Reichsbevollmächtigter, Sonderbevollmächtigter
    b) Reichskommissar
    c) Generalkommissar
    d) Generalinspekteur
    e) Beauftragter, ebenso Wehrkreisbeauftragter
    f) Reichstreuhänder der Arbeit, Sondertreuhänder der Arbeit
    g) Generalreferenten. 
Klasse II1. Alle Beamten des Auswärtigen Dienstes (Botschaften, Gesandtschaften, Generalkonsulate, Konsulate und Missionen) im Rang eines Ministerialrats oder in der Stellung eines Attachés.
2. Alle Beamten des höheren Dienstes, die nach dem 1. April 1933 außerplanmäßig und außer der Reihe und ohne die sachliche Eignung zu besitzen, in den höheren Dienst befördert würden.
3. Alle Beamten, welche folgende Stellungen seit 1934 innehatten:
    a) Bevollmächtigter,
    b) Inspekteur,
    c) Treuhänder der Arbeit und auf sonstigen Gebieten und ihre Beauftragten,
    d) Kommissar,
    e) Stellvertreter der Inhaber von Titeln und Stellungen, wie sie unter Klasse I fallen,
    f) Reichseinsatzingenieure, Arbeitseinsatzingenieure,
    g) Obmann einschließlich Rüstungsobmann.
4. Alle Mitglieder des Deutschen Reichstages oder des Preußischen Staatsrats seit 1. Januar 1934.
5. Alle Beamten des Reichsministeriums für öffentliche Aufklärung und Propaganda und Leiter seiner Bezirksämter und Nebenämter herunter bis zum Kreis einschließlich, einschließlich aller Angestellter von Nazidienststellen, die sich mit der politischen Ausrichtung in Wort und Schrift befaßt haben.
6. Die Beamten des höheren Dienstes im Reichsministerium für Rüstung und Kriegsproduktion, Kirchenministerium, die Gauwohnungskommissare und ihre Stellvertreter.
7. Oberfinanzpräsidenten
8. Regierungspräsidenten, Landräte und Bürgermeister.
L. Die deutschen bewaffneten Streitkräfte und Militaristen
Klasse I1. NS-Führungsoffiziere - Alle hauptamtlichen NS-Führungsoffiziere bis und einschließlich Division im OKW, OKH, OKM, OKL.
2. Generalstabsoffiziere - Alle Offiziere des Deutschen Generalstabs, die seit 4. Februar 1938 zum Wehrmachtsführungsstab, zum OKW, OKH,  OKM oder OKL gehörten.
3. Leiter und stellvertretende Leiter von Militär- und Zivilverwaltungen in Ländern und Gebieten, die früher von Deutschland besetzt waren. 4: Alle früheren Offiziere des Freikorps „Schwarze Reichswehr".
Klasse II1. NS-Führungsoffiziere - Alle bestätigten Offiziere, gleichgültig, ob sie Berufs- oder Reserve-Offiziere waren, die nicht unter Klasse I fallen.
2. Generalstabsoffiziere - Alle Offiziere, die ab 4. 2.1938 dem Generalstab angehörten und nicht unter Klasse I fallen.
3. Alle Militär- sowie Zivilbeamte mit besonderen Befugnissen einschließlich Führer und stellvertretende Führer bei irgend einer Sach- oder Betriebsabteilung der Militär- oder Zivilverwaltung von besetzten Ländern oder Gebieten, sowie Beamte des RuK außer denen, die unter, Klasse I fallen.
4. Alle Beamten der Rohstoffhandelsgesellschaft.
5. Militärkommandanten und ihre Stellvertreter in Städten und Gemeinden.
6. Die Wehrmacht - Alle Berufsoffiziere der Deutschen Wehrmacht einschließlich dem Rang eines Generalmajors oder eines entsprechenden Rangs, wenn sie diesen Rang nach dem 1.6.1936 erreichten, ebenso berufsmäßige Wehrmachtsbeamte bis herunter zum Rang eines Obersten.
7. Organisation Todt (OT), „Transportgruppe Speer" - Alle Offiziere bis herunter und einschließlich dem Rang eines Einsatzleiters.
8. Alle Angehörigen der Ausbildungsstäbe und leitende Beamte der Kriegsakademien und Kadettenanstalten.
9. Alle Professoren, Redner und Schriftsteller auf dem Gebiet der Militärwissenschaft seit 1933.
10. Alle Angehörigen der Schwarzen Reichswehr und alle Angehörigen des Freikorps, soweit sie Mitglied der NSDAP geworden sind und nicht unter Klasse I fallen.
M. Wirtschaft und freie Berufe 
Klasse I1. Wehrwirtschaftsführer - Alle Wehrwirtschaftsführer, die seit dem 1. Januar 1942 ernannt wurden.
2. Wirtschaftskammern - Alle Leiter und stellvertretenden Leiter von Reichs- und Gauwirtschaftskammern.
3. Reichsgruppen der Gewerblichen Wirtschaft - Alle Vorsitzenden, Präsidenten und stellvertretenden Leiter.
4. Reichsverkehrsgruppen - Alle : Vorsitzenden, Präsidenten und stellvertretenden Leiter.
5. Wirtschaftsgruppen - Alle Vorsitzenden, Präsidenten und stellvertretenden Leiter in der Reichsstufe.
6. Reichsvereinigungen - Alle Vorsitzenden, Präsidenten und stellvertretenden Leiter.
7. Werberat der Deutschen Wirtschaft - Alle Präsidenten und Geschäftsführer.
8. Reichskommissare, die für die Rohstoff- und Industrieversorgung zuständig waren.
Klasse II1. Wehrwirtschaftsführer - Alle nicht unter Klasse I fallenden Wehrwirtschaftsführer, die vom Wirtschaftsministerium bestellt wurden.
2. Wirtschaftskammer - Alle leitenden Beamten von Wirtschaftskammern, soweit sie nicht unter Klasse I fallen.
3. Reichsgruppen der Gewerblichen Wirtschaft - Alle leitenden Beamten der Gruppen, Hauptausschüsse, Sonderausschüsse, Hauptringe und Sonderringe.
4. Reichsverkehrsgruppen - Alle leitenden Beamten der Verkehrsgruppen.
5. Wirtschaftsgruppen - Alle leitenden Beamten der Wirtschaftsgruppen.
6. Reichsvereinigungen - Alle leitenden Beamtender Reichsvereinigungen einschließlich Abteilungsleitern und Vorsitzenden, Stellvertretern, Geschäftsführern der Hauptausschüsse, Sonderausschüsse, Hauptringe und Sonderringe.
7. Werberat der Deutschen Wirtschaft - Alle leitenden Beamten, die nicht unter Klasse I fallen.
8. Weisunggebende Beamte der Reichsstellen und Bewirtschaftungsstellen.
9. Geschäftsunternehmungen einschließlich Geldinstitute, bei denen das Reich, die NSDAP, ihre Gliederungen oder angeschlossenen Verbände an der tatsächlichen oder` interessengemeinschaftlichen Betriebsführung beteiligt sind oder zu irgend einer Zeit seit dem 1. April 1933 beteiligt waren - Alle Präsidenten, Mitglieder des Aufsichtsrates oder des Vorstandes und leitende Direktoren und Geschäftsführer.
10. I. Geschäftsunternehmen der freien Wirtschaft in Industrie, Gewerbe, Handel, Handwerk, Land- und Forstwirtschaft, Banken, Versicherungen, Verkehr und dgl. : Unternehmungen, die wegen des investierten Gesellschaftskapitals, der Anzahl der Beschäftigten, der Art der Produktion oder aus einem sonstigen Grunde an sich bedeutend und wichtig sind. Alle Inhaber, Eigentümer und Pächter, Gesellschafter, einschließlich Aktionäre mit einer Beteiligung von mehr als 25%, Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats oder sonstige Personen, die auf die Geschäftsleitung maßgebenden Einfluß haben, soweit diese Personen Mitglieder der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen waren oder, ohne Mitglieder zu sein, ihre Stellung ihren Beziehungen zur NSDAP verdanken.
II. Gemeinnützige Unternehmungen und Wohlfahrtseinrichtungen: Unternehmungen, die wegen ihres Umfangs oder ihrer Tätigkeit bedeutend oder wichtig sind:
Alle Leiter, Geschäftsführer, Vorsitzende des Vorstands und Aufsichtsrats, Beiräte und sonstige Personen, die auf die Geschäftsleitung einen  maßgebenden Einfluß haben oder eine beaufsichtigende Tätigkeit ausüben; soweit diese Personen Mitglieder der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen waren oder, ohne Mitglieder zu sein, ihre Stellung ihren Beziehungen zur NSDAP verdanken.
III. Freie Berufe (Ärzte, Anwälte, Apotheker, Architekten, Ingenieure, Künstler, Schriftsteller, Journalisten, und dgl.):
    a) Alle Leiter, Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, leitenden Angestellten und Vorstandsmitglieder der Standesvertretungen einschließlich der Ehrengerichte, ferner alle vor den Parteigerichten, SA- oder SS-Gerichten zugelassenen Rechtsbeistände.
    b) Andere Angehörige der freien Berufe, die auf Grund ihrer Mitgliedschaft zur NSDAP oder einer ihrer Gliederungen besondere Vorteile hatten.
N. Juristen
Klasse Il. Präsident und Vizepräsident der Akademie für Deutsches Recht.
2. Kommandanten und alle hauptamtlichen Leiter des Gemeinschaftslagers Hanns Kerrl.
3. Alle Richter, der Oberreichsanwalt und alle Staatsanwälte sowie der Bürodirektor des Volksgerichtshofes.
4. Alle Richter, Staatsanwälte und Beamte der Partei-, SS- und SA-Gerichte.
5. Präsident und Vizepräsident des Reichsjustizprüfungsamts.
6. Präsidenten
    a) des Reichsgerichts
    b) des Reichsarbeitsgerichts
    c) des Reichserbhofgerichts
    d) des Reichserbgesundheitsgerichts
    e) des Reichsfinanzhofs
    f) des Reichsverwaltungsgerichts
    g) des Reichsehrengerichtshofs
    h) der Reichsrechtsanwaltskammer
    i) der Reichsnotarkammer
    k) der Reichspatentanwaltskammer
    l) der Reichskammer der Wirtschaftsprüfer.
7. Präsidenten der Oberlandesgerichte, die seit 31. 12. 1938 hierzu ernannt wurden.
8. Oberreichsanwälte, Reichsanwälte und Generalstaatsanwälte bei den Oberlandesgerichten, soweit sie nach dem 31. 3. 1933 ernannt wurden.
9. Vizepräsidenten
    a) des Reichsarbeitsgerichts
    b) des Reichserbhofsgerichts
    c) des Reichserbgesundheitsgerichts
    d) des Reichsverwaltungsgerichts.
10. Vorsitzender
    a) des Sondersenats beim Reichsgericht
    b) Personalreferenten des Reichsjustizministeriums.
Klasse II1. Direktoren und der Schatzmeister der Akademie für Deutsches Recht.
2. Vorsitzende, sonstige ständige Richter und die ständigen Leiter der Anklagebehörden der Sondergerichte.
3. Vorsitzende, Richter und Staatsanwälte der Standgerichte.
4. Präsidenten und Vizepräsidenten
    a) des Reichspatentamts
    b) des Reichsversicherungsamts und Reichsversorgungsgerichts
    c) des Landeserbhofsgerichts in Celle.
5. Vizepräsidenten des Reichsgerichts und Senatspräsidenten beim Reichsgericht, die seit 31. 12. 1938 hierzu ernannt wurden, ferner die ständigen Mitglieder des obersten Dienststraf senats beim Reichsgericht.
6. Vizepräsidenten
    a) des Reichserbgesundheitsgerichts
    b) des Reichsfinanzhofs
    c) der Reichsrechtsanwaltskammer
    d) der Reichsnotarkammer
    e) der Reichspatentanwaltskammer
    f) der Reichskammer für Wirtschaftsprüfer ferner alle ständigen Mitglieder der obersten Ehrengerichtshöfe für Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare und Wirtschaftsprüfer.
7. Präsidenten, der Oberlandesgerichte und Generalstaatsanwälte, soweit sie nicht unter Klasse I fallen, sowie die Vizepräsidenten der Oberlandesgerichte.
8. Präsidenten der Dienststrafkammern für richterliche Beamte.
9. Präsidenten der Landgerichte.
10. Oberstaatsanwälte bei den Landgerichten.
11. Personalreferenten der Gerichte.
12. Hauptamtliche Leiter und ständige Mitglieder der Prüfungsstellen des Reichsjustizprüfungsamts.
13. Präsidenten der Rechtsanwaltskammer, Notarkammer und Patentanwaltskammern in den Oberlandesgerichtsbezirken.
14. Präsidenten und Vizepräsidenten
    a) des obersten Fideikommißgerichts,
    b) des Schiffahrtsobergerichts,
    c) des Oberprisenhofs.
15. Präsidenten und Vizepräsidenten sowie die ständigen Mitglieder der Ehrengerichte und freien Berufe in der Reichs- und Gauinstanz.
O. Sonstige Personengruppen
Klasse I1. Kriegsverbrecher.
2. Alle Personen, die Gegner des Nationalsozialismus denunziert oder sonst zu ihrer Verhaftung beigetragen haben oder die Gewalt gegen politische oder religiöse Gegner der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft veranlaßt oder begangen haben.
3. Führer von betrieblichen Stoßtrupps und Werkscharen.
4. Rektoren von Universitäten und Vorsitzende von Kuratorien, Leiter von Lehrerausbildungsschulen und Leiter von Institutionen im Universitätsrang seit 1934, wenn sie Mitglied der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen, waren und ab 1938 ohne Rücksicht darauf.
Klasse II1. Unterführer von betrieblichen Stroßtrupps oder Werkscharen.
2. Personen, die das Amt eines Vertrauenslehrers, Jugendlehrers oder Jugendwalters in irgend einer Schule innehatten.
3. Rektoren von Universitäten und Vorstände von Kuratorien, Leiter von Lehrerausbildungsschulen und Leiter von Institutionen im Universitätsrang seit 1934, soweit sie nicht unter Klasse I fallen.
4. Alle sonstigen Personen, die die nationalsozialistische oder faschistische Weltanschauung verbreitet haben.
5. Personen, die nach dem 1. April 1933 die deutsche Staatsangehörigkeit nachgesucht, angenommen oder anders als durch Eingliederungsgesetze, Heirat oder Annahme an Kindesstatt erhalten haben.
6. Nicht-Deutsche, die Mitglieder oder Anwärter der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen waren. 7. Personen, die außerhalb des Landes wegen politischer Belastung entlassen oder von der Beschäftigung ausgeschlossen worden sind.
Teil B
Gruppe derjenigen Personen, die mit besonderer Sorgfalt zu prüfen sind
Diese Gruppe umfaßt die nachstehenden Personen, soweit sie nicht unter Teil A fallen:
1. Anwärter der SS oder ihrer Gliederungen.
2. Mitglieder der SA nach dem 1. April 1933.
3. Mitglieder der HJ oder des BDM vor dem 25. März 1939.
4. Unteroffiziere des RAD mit dem Rang unter dem Feldmeister oder der Maidenführerin.
5. Mitglieder der NSDAP nach dem 1. Mai 1937 sowie alle Anwärter der NSDAP.
6. Personen, die als Beamte im Erziehungswesen oder in der Presse nach dem 1. Mai 1933 aussergewöhnlich schnell befördert wurden.
7. Personen, die Nutzen gezogen haben aus der Annahme oder Übertragung von Vermögen, das durch Ausbeutung der ehemals besetzten Gebiete, Arisierung oder Konfiszierung aus politischen, religiösen oder rassischen Bewegungen angefallen ist.
8. Personen, die in der Militär- oder Zivilverwaltung der ehemals besetzten Gebiete beschäftigt waren, soweit sie über die Grundsätze der Verwaltung bestimmt haben oder sonst in leitender Stellung waren.
9. Personen, die wesentliche Zuwendungen an die Partei gemacht haben.
10. Mitglieder von politischen Parteien oder Organisationen in Deutschland, die zur Machtergreifung durch die NSDAP beigetragen haben, z. B. Tannenbergbund, Altdeutscher Verband.
11. Leitende Angestellte beim Deutschen Roten Kreuz, insbesondere solche, die nach dem 1. Januar 1933 bestellt wurden.
12. Mitglieder der Deutschen Christenbewegung und der Deutschen Glaubensbewegung.
13. Mitglieder des NSKK, des NSFK, des NSDStB, des NSDOB, der NSF.
14. Inhaber des Spanienkreuzes, der österreichischen, sudetendeutschen und Memel-Erinnerungsmedaille, des Danziger Kreuzes, des SA, des Wehrsportabzeichens, der Verdienstauszeichnung des RAD.
15. Erziehungsberechtigte, die ausdrücklich die Genehmigung zur Ausbildung ihrer Kinder in nationalpolitischen Erziehungsanstalten; Adolf-Hitler-Schulen und Ordensburgen erteilt haben.
16. Personen, die finanzielle Sondervorteile von der NSDAP erhalten haben.
17. Personen, die infolge nationalsozialistischen Einflusses sich dem Militärdienst oder Frontdienst entzogen haben.
18. Angestellte bedeutender industrieller Handels-, landwirtschaftlicher oder finanzieller Betriebe mit dem Titel Generaldirektor, Direktor, Präsident, Vizepräsident, Geschäftsführer, Betriebsleiter, ferner alle Mitglieder des Vorstands, der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats, ferner Chefingenieure, Oberingenieure, soweit sie die technische Richtung des Betriebes bestimmen.
Alle Personen mit der Befugnis zur Einstellung oder Entlassung des Personals.

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